Im April 2020 hat das IASB den Exposure Draft ED/2020/1 veröffentlicht, mit dem Phase 2 der sogenannten IBOR-Reform umgesetzt werden soll. Thematisiert werden die unmittelbaren Folgen von Vertragsanpassungen sowie Folgefragen beim Hedge Accounting nach IAS 39 bzw. IFRS 9. Die Änderungen sollen ab dem Jahr 2021 anzuwenden sein, eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.
Die negativen Erfahrungen mit Referenzzinssätzen in der Finanzkrise hatten zur Folge, dass im Rahmen der sogenannten IBOR-Reform die bestehenden Referenzzinssätze durch Einführung risikoloser Referenzzinssätze abgelöst wurden. Der Übergang auf die neuen Zinssätze hat zu Unsicherheiten bei der Anwendung der betroffenen IFRS-Regelungen geführt, wobei das IASB zwei Arten von Auswirkungen identifiziert hatte: Auswirkungen vor dem eigentlichen Ersatz des Referenzzinssatzes, die Gegenstand der Phase 1 des entsprechenden Projekts waren, sowie Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Austausch.
Im April 2020 hat das IASB nun den Exposure Draft ED/2020/1 zur zweiten Phase des Projekts im Zusammenhang mit der IBOR-Reform veröffentlicht. Dieser befasst sich mit den unmittelbaren Folgen von Vertragsanpassungen sowie mit Folgefragen im Hinblick auf das Hedge Accounting nach IAS 39 bzw. IFRS 9. Vertragsanpassungen bei Finanzinstrumenten sind nach IFRS 9 abzubilden und im Rahmen der IBOR-Reform sollen auch Anpassungen der Ermittlungsmethodik von Referenzzinssätzen als Modifikationen im Sinne des IFRS 9 gelten, wobei Vereinfachungen bei der Abbildung vorgesehen werden. Sicherungsbeziehungen dürfen unter Umständen auch bei einer notwendigen Anpassung der Dokumentation fortgeführt werden, wenn die Anpassung aus der IBOR-Reform resultiert und sich auf die im Entwurf genannten Punkte beschränkt.
Als verpflichtender Erstanwendungszeitpunkt der Neuregelungen sind seitens des IASB Berichtsperioden, die ab dem 01.01.2021 beginnen, vorgesehen. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist zulässig. Unabhängig davon unterliegen die Regelungen auf europäischer Ebene jedoch noch der Prüfung im Rahmen des Endorsement-Verfahrens. Vorgesehen ist eine zwingende retrospektive Anwendung der Regelungen ohne Anpassung von Vorjahreszahlen.