Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, inwiefern die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung für die Räumung eines Baustellenlagers und den Rücktransport des dort untergebrachten Materials rechtens, d.h. steuerlich anzuerkennen, war. Zwar erkannte der Bundesfinanzhof im vorliegenden Fall eine Außenverpflichtung auf Seiten des klagenden Unternehmens, stellte aber fest, dass die Räumung des Baustellenlagers und der Rücktransport des Materials im eigenbetrieblichen Interesse liegen, welches die wirtschaftliche Belastungswirkung der Verpflichtung vollständig überlagere. Da deshalb bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Belastung des Bilanzierenden durch die fragliche Verpflichtung anzunehmen sei, seien die Voraussetzungen für die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung nicht erfüllt.
Das klagende Unternehmen ist im Spezialgerüstbau bei Großindustrieanlagen tätig. Auf der Grundlage von Rahmenverträgen wurden Einzelverträge über konkrete Gerüstbauarbeiten geschlossen. Die vereinbarten Entgelte richteten sich nach der Größe der Gerüste, nach dem Umfang der angefallenen Arbeitsstunden oder wurden pauschaliert festgesetzt. Der An- und Abtransport der Gerüste wurde hiermit abgegolten. Mit Zustimmung der Auftraggeber wurden auf dem Gelände der Industrieanlagen Materiallager eingerichtet, die gemäß den Rahmenverträgen von dem Unternehmen in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten oder in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen waren.
Vor diesem Hintergrund erfasste das Unternehmen Rückstellungen für den erforderlichen Abtransport des auf den Baustellen befindlichen Materials. Diese wurden auf Basis des gelagerten Materialbestands anhand von kalkulierten Personal- und Transportkosten bemessen. Das Finanzgericht Münster befand, dass in dem vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nicht gegeben sei, da die geordnete Räumung des Grundstücks und der Rücktransport des Materials aufgrund des erheblichen Umfangs und des Werts des Materials eher im Interesse des Unternehmens selbst liege als im Interesse des Auftraggebers (FG Münster vom 05.12.2018, 13 K 2688/15 K). Dem schloss sich der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 22.01.2020 an (BFH vom 22.01.2020, XI R 2/19).
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzen eine in ihrer Höhe nach ungewisse Verbindlichkeit oder die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach voraus, deren Höhe ungewiss sein kann. Sofern die Verbindlichkeit rechtlich (noch) nicht entstanden ist, muss sie wirtschaftlich in dem zum Bilanzstichtag abgelaufenen Geschäftsjahr verursacht sein. Die Verbindlichkeit muss hierbei gegenüber einem Dritten bestehen und als rechtlich durchsetzbarer Anspruch eine wirtschaftliche Belastung darstellen.
Ungeachtet einer ausreichenden Außenverpflichtung kann bereits dann keine wirtschaftliche Belastung angenommen werden, wenn das eigenbetriebliche Interesse die Interessen des Anspruchsberechtigten übersteigt, sodass bei wirtschaftlicher Betrachtung eine Aufwands- und keine Verbindlichkeitsrückstellung vorliegt. Die Außenverpflichtung löst dann nämlich effektiv keine wirtschaftliche Belastung aus. Im vorliegenden Fall sah der BFH es als erwiesen an, dass die wirtschaftliche Belastungswirkung der Verpflichtung von einem eigenbetrieblichen Interesse vollständig überlagert wurde, unter anderem da das Unternehmen als Gerüstbauunternehmen darauf angewiesen sei, Gerüstbaumaterialien für Folgeaufträge zur Verfügung zu haben und erfahrungsgemäß selbst über große Distanzen Rücktransporte durchführte. Im Ergebnis seien die Voraussetzungen für eine Rückstellungsbildung damit nicht gegeben gewesen.