News

Verabschiedung von IDW PS 340 n.F. zur Prü­fung von Risiko­früh­erkennungs­systemen

Nach § 91 Abs. 2 AktG muss der Vorstand einer AG ein sogenanntes Risiko­früh­erken­nungs­system einrichten, damit bestands­gefährdende Entwicklungen frühzeitig erkannt werden können. Bei einer börsennotierten AG verlangt § 317 Abs. 4 HGB, dass der Abschlussprüfer dieses Risiko­früh­erken­nungs­system prüfen muss. Hierzu hat er die in IDW PS 340 verankerten Grundsätze für die Prüfung des Risiko­früh­erken­nungs­systems heranzuziehen. Dieser Prüfungsstandard wurde jüngst überarbeitet – die Neufassung ist erstmals auf Abschlussprüfungen für das Geschäftsjahr 2021 anzuwenden.

Für AG regelt § 91 Abs. 2 AktG explizit die Verpflichtung zur Einführung eines sogenannten Risikofrüherkennungssystems. Dieses soll dazu beitragen, dass bestandsgefährdende Risiken frühzeitig erkannt werden und somit Schaden vom Unternehmen abgewendet werden kann. Zwar gibt es für andere Rechtsformen (bspw. GmbH) keine explizite korrespondierende gesetzliche Regelung. Allerdings geht mit der Erfüllung der Sorgfaltspflichten eines Geschäftsleiters – wie sie z.B. auch für den GmbH-Geschäftsführer gelten – implizit eine vergleichbare Anforderung einher.

Eine Pflicht zur Prüfung des eingerichteten Risikofrüherkennungssystems hat der Gesetzgeber in § 317 Abs. 4 HGB explizit nur für börsennotierte AG verankert. Unabhängig davon kann aber jedes Unternehmen, welches über ein solches System verfügt, dessen Prüfung auf freiwilliger Basis mit dem Abschlussprüfer vereinbaren. Losgelöst von der Frage einer verpflichtenden oder freiwilligen Prüfung hat der Wirtschaftsprüfer bei seinen Tätigkeiten den Prüfungsstandard IDW PS 340 zu beachten. Dieser wurde nun überarbeitet, um auch den Entwicklungen der letzten Jahre in der Unternehmenspraxis in Bezug auf die Corporate-Governance-Systeme Rechnung zu tragen.

IDW PS 340 n.F. (Stand: 27.05.2020) wurde am 25.06.2020 vom IDW verabschiedet. In der Neufassung spielen insbesondere die folgenden Aspekte eine bedeutende Rolle:

  • Konkretisierung der Grundelemente eines Risikofrüherkennungssystems in Anlehnung an IDW PS 980 (Prüfung von Compliance-Management-Systemen) und IDW PS 981 (Prüfung von Risikomanagementsystemen),
  • Hervorhebung der Pflichten eines Unternehmens in Bezug auf seine Risikotragfähigkeit und die Risikoaggregation,
  • Klarstellungen zur Ausgestaltung der Maßnahmen nach § 91 Abs. 2 AktG bei Konzernen,
  • Klarstellungen zur Betrachtung von „Netto-Risiken“ sowie zur Risikosteuerung,
  • Verdeutlichung der Dokumentationspflichten des Unternehmens,
  • Konkretisierung und Betonung, dass die Prüfung gemäß § 317 Abs. 4 HGB durch den Abschlussprüfer unter Berücksichtigung der im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gewonnenen Erkenntnisse erfolgt,
  • Überarbeitung der Berichterstattung des Abschlussprüfers (weitergehende Berichterstattung in Bezug auf festgestellte Mängel sowie ergänzende Anforderungen in Bezug auf eine ggf. erforderliche Einschränkung oder Versagung der Erklärung).

IDW PS 340 n.F. ist erstmals auf Abschlussprüfungen für nach dem 31.12.2020 beginnende Berichtszeiträume anzuwenden. Bei einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr betrifft er demnach die Prüfungen für das Geschäftsjahr 2021 im Jahr 2022.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Audit Legal

IDW Stellungnahme zur Änderung des Bayerischen Stiftungsgesetzes

Das IDW hat in einem Schreiben vom 31. März 2023 Stellung zum Entwurf des Bayerischen Stiftungsgesetzes 2023 genommen. Zur Entlastung der Stiftungsbehörden soll nach Art. 14 Abs. 2 des neuen Entwurfs des Bayerischen Stiftungsgesetzes die Prüfung der Rechnungslegung einer Stiftung unter bestimmten Voraussetzungen für höchstens 3 Jahre ausgesetzt werden. Das IDW geht...
Tax Audit Advisory

Rückstellungen in der Steuerbilanz unter Berücksichtigung des Beibehaltungswahlrechts

Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 09.03.2023 betreffend das Beibehaltungswahlrecht des Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB für steuerlich zulässige Rückstellungen klargestellt, dass der entsprechende Ansatz grundsätzlich auch für die Steuerbilanz gilt. Ein hiervon abweichender steuerlicher Wertansatz ist nur dann zulässig – dann auch geboten -, wenn der steuerrechtliche Wertansatz...
Audit Advisory Sustainability

Prüfung der Nachhaltigkeits­berichterstattung durch den Wirtschaftsprüfer

Das IDW hat dem Bundesministerium der Justiz (BMJ), dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) die aus seiner Sicht wichtigsten Aspekte bezüglich der kommenden Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht dargelegt. Im Hinblick auf die Zuständigkeit für die Prüfung...
Tax Audit

Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Messekosten bei Produktionsunternehmen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil III R 35/21 vom 20. Oktober 2022 (veröffentlicht am 6. April 2023) gegen die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Messekosten bei einem Produktionsunternehmen entschieden. Leitsätze des BFH-Urteils zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Messekosten: Anlagevermögen sind Gegenstände, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu dienen. Zum...