Nach dem bereits in unserer Kurzinformation vom 07.04.2020 vorgestellten COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) ist die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, zunächst zeitlich befristet bis zum 30.09.2020, unter bestimmten Voraussetzungen ausgesetzt: (i) die Krise eines Unternehmens muss auf der COVID-19-Pandemie beruhen und (ii) es erscheint nicht aussichtlos, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Diese Voraussetzungen werden vom Gesetz (widerlegbar) vermutet, sofern der Schuldner nicht zum 31.12.2019 zahlungsunfähig war. Entgegen der ursprünglich bereits in dem COVInsAG angelegten Möglichkeit der zeitlichen Verlängerung der Aussetzungsfrist bis 31.03.2021 durch Rechtsverordnung, hat nunmehr am 18.09.2020 der Bundesrat eine am Vorabend vom Bundestag beschlossene Änderung gebilligt, wonach die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur in den Fällen der Überschuldung für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 31.12.2020 gilt.