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Überarbeitung von DRSC-An­wendungs­hinweis 3 geplant

Der IFRS-Fachausschuss des DRSC hat im Zusammenhang mit dem DRSC-Anwendungshinweis 3 darin enthaltene wesentliche Erwägungen für den Halbjahresabschluss in Erinnerung gerufen, die für die Berichterstattung im Rahmen der Corona-Pandemie anwendbar sind. Weiterhin wurde die mittelfristige Überarbeitung des Anwendungshinweises beschlossen.

Anlässlich der Finanz- und Wirtschaftskrise in den Jahren 2008 und 2009 hatte das DRSC den DRSC-Anwendungshinweis 3 (IFRS) „Ausgewählte IFRS-Bilanzierungsfragen unter besonderer Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher und unternehmensindividueller Krisensituationen“ entwickelt. Dieser wurde Ende 2009 veröffentlicht und letztmals im Juli 2013 überprüft. 

Bereits Anfang April 2020 hatte das DRSC aufgrund der Corona-Pandemie an diesen Anwendungshinweis erinnert und darauf hingewiesen, dass dieser – bis auf die mittlerweile ersetzten Standards des IASB – unverändert Gültigkeit besitzt und von Unternehmen aktuell als Hilfestellung herangezogen werden kann. Auch wenn dieser Anwendungshinweis im Kern auf IFRS-Anwender abzielt, sind einzelne Aspekte auch für HGB-Bilanzierer anwendbar, insbesondere die Darlegungen zu Berichtspflichten in Krisensituationen im letzten behandelten Fragenkomplex. 

Im Juni 2020 hat der IFRS-Fachausschuss für die anstehende Berichterstattung zum Halbjahr 2020 erneut auf die bestehenden Ausführungen in Abschnitt 9 (Beachtung besonderer Berichtspflichten in Krisensituationen) des Anwendungshinweises hingewiesen. Einschlägig sind insbesondere die Ausführungen in DRS 20 Konzernlagebericht zum Wirtschaftsbericht (DRS 20.53 ff.), zum Prognosebericht (DRS 20.118 ff., insbesondere 20.133 zu außergewöhnlich hoher Unsicherheit in Bezug auf die Beurteilung der zukünftigen Entwicklung) sowie zum Risiko- und Chancenbericht (DRS 20.135 ff.) sowie die nach IAS 34.15, 15A-15C, 16A(b)-(d), (h) und (j) sowie 34A(j) geforderten Angaben im Anhang.

Mittelfristig wurde eine umfassende Überarbeitung und Erweiterung des Standards beschlossen. Zukünftig soll die Verlautbarung sowohl Themenfelder behandeln, die (mit Bezug auf die aktuelle Krise) bereits von anderen Organisationen aufgegriffen wurden, als auch zusätzliche Themen, die bislang nicht adressiert wurden. Die bisherige Beschränkung auf Sachverhalte, die rechtskreisspezifisch für deutsche Bilanzierer sind, soll aufgeben werden. Zudem soll zusammen mit dem HGB-Fachausschuss eine gemeinsame Überarbeitung des Anwendungshinweises geprüft werden, da die meisten adressierten Fragestellungen nicht nur für nach IFRS bilanzierende Unternehmen relevant sind, sondern gleichermaßen HGB-Bilanzierer betreffen (können).

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