Ende August 2020 hat das IASB Änderungen an IFRS 9 und IAS 39 sowie einigen anderen betroffenen Standards veröffentlicht und damit die Phase 2 des Projekts zur sogenannten IBOR-Reform (IBOR Reform and its Effects on Financial Reporting) beendet. Die Änderungen sollen die Bilanzierung während der IBOR-Reformerleichtern und sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2021 beginnen, verpflichtend anzuwenden.
Aufgrund der negativen Erfahrungen mit Referenzzinssätzen in der Finanzkrise wurden im Rahmen der sogenannten IBOR-Reform die bestehenden Referenzzinssätze durch Einführung risikoloser Referenzzinssätze abgelöst. Aus dem Übergang auf die neuen Zinssätze resultierten Unsicherheiten bei der Anwendung der betroffenen IFRS-Regelungen, die das IASB in zwei Arten von Auswirkungen differenzierte: Auswirkungen vor dem eigentlichen Ersatz des Referenzzinssatzes, die Gegenstand der Phase 1 des entsprechenden Projekts waren, sowie Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Austausch, die in der Phase 2 adressiert wurden.
Im April 2020 hatte das IASB den Exposure Draft ED/2020/1 zur zweiten Phase des Projekts im Zusammenhang mit der IBOR-Reform veröffentlicht. Ende August wurden die beschlossenen Änderungen an IFRS 9 und IAS 39 sowie einigen anderen IFRS – wie IFRS 16, IFRS 4 und IFRS 7 – publiziert, die sich mit den unmittelbaren Folgen von Vertragsanpassungen sowie mit Folgefragen im Hinblick auf das Hedge Accounting nach IAS 39 bzw. IFRS 9 befassen.
Dabei erfolgt unter anderem eine Klarstellung, dass eine Änderung der Ermittlung vertraglicher Zahlungsströme infolge der IBOR-Reform eine Modifikation darstellen kann, auch wenn sich keine vertraglichen Bedingungen ändern. Weiterhin werden Erleichterungen geschaffen, gemäß denen für Barwertänderungen aufgrund des Übergangs auf die neuen Referenzzinssätze IFRS 9.B5.4.5 anwendbar ist. Da eine Änderung des Referenzzinssatzes nur eine begrenzte Änderung der dokumentierten Sicherungsbeziehung darstellt und deshalb nicht deren Auflösung bedingt, besteht unter Umständen die Möglichkeit der Fortführung bilanzieller Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting) nach Übergang auf die neuen Referenzzinssätze. Da nach Ansicht des IASB IFRS 9 diesbezüglich hinreichend klar ist, erfolgten keine Änderungen hinsichtlich der Ausbuchung, der Bestimmung des Geschäftsmodells, des sogenannten SPPI-Tests und der Ermittlung von erwarteten Kreditverlusten.
Als verpflichtender Erstanwendungszeitpunkt der Neuregelungen ist seitens des IASB der 01.01.2021 festgelegt; auf europäischer Ebene ist das Ergebnis der Prüfung im Rahmen des Endorsement-Verfahrens noch abzuwarten.