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Bestäti­gung einer gren­zen­losen beschränk­ten Steuer­pflicht bei Lizenz­zahlun­gen durch das BMF

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in seinem Schreiben vom 06.11.2020 (Gz IV C 5 – S 2300/19/10016 :006) explizit klargestellt, dass aus der befristeten oder unbefristeten Überlassung von Rechten, die in einem inländischen Register eingetragen sind, inländische Einkünfte resultieren. Das Besondere hierbei ist, dass weder Schuldner noch Gläubiger der Zahlungen in Deutschland ansässig sein müssen. Die Steuerpflicht wird dabei allein aus der Eintragung der Rechte in einem inländischen Register begründet. 

Das BMF-Schreiben vom 06.11.2020 erläutert die Verpflichtung zur Abgabe von Steueranmeldungen und Steuererklärungen im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht bei Überlassung von in inländischen Registern eingetragenen Rechten. Dabei werden im Grundsatz zwei Fälle unterschieden:

Zeitlich befristete Überlassung von Rechten: Wird das Recht zeitlich befristet überlassen, muss der Schuldner der Lizenzvergütung, (i) den Steuerabzug vornehmen (regelmäßig 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag), (ii) die Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern („BZSt“) abführen und dem BZSt eine Steueranmeldung übersenden. Bei Vergütungen, die bis zum 31.12.2014 zugeflossen sind, ist nicht das BZSt zuständig, sondern das Finanzamt. 

Zeitlich unbefristete Überlassung von Rechten: Wird das Recht zeitlich unbefristet überlassen, liegt eine Rechteveräußerung vor. Dieser Sachverhalt unterliegt nicht dem Steuerabzug; vielmehr hat der Empfänger der Lizenzgebühr beim zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung einzureichen. 

Wichtig: Auch Patente, die aufgrund einer Anmeldung beim Europäischen Patent- und Markenamt nach dem Europäischen Patentübereinkommen in das inländische Register eingetragen werden, gehören zu den in ein inländisches Register eingetragenen Rechten.

Beispiel: Ein US-Unternehmen (Lizenzgeber) entwickelt eine neue Comicfigur für ein völlig neues, onlinebasiertes Entertainmentkonzept. Das Konzept soll aber zunächst nur in einigen für aussichtsreich erachteten Ländern erprobt werden. Bereits vor dem öffentlichen Release des Konzepts werden daher in diesen Ländern, unter anderem in Deutschland, entsprechende Wort- und Bildmarken geschützt und u.a. im deutschen Markenregister eingetragen. Ein taiwanesisches Unternehmen (Lizenznehmer) wittert die große Chance und möchte so früh wie möglich Bekleidungsprodukte mit Comicfigur herstellen, die es dann in Taiwan vertreiben möchte. Es schließt einen entsprechenden Lizenzvertrag mit dem US-Unternehmen (Lizenzgeber) ab und bezahlt daraufhin eine Lizenzvergütung. Die Umsetzung der deutschen Regelungen führt nun dazu, dass der Lizenznehmer (Vergütungsschuldner) in Deutschland auf die Lizenzzahlungen eine Quellensteuer einbehalten und an das BZSt abführen muss. 

Es ist offensichtlich, dass die nationale Regelung – anknüpfend an die Eintragung in einem deutschen Markenregister – den ausländischen an der Transaktion beteiligten Unternehmen nur schwer vermittelbar ist und praktische Probleme in der Umsetzung der Regelung offensichtlich sind. 

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