Zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf die Rechnungslegung, Berichterstattung und Prüfung von Unternehmen bezog das IDW mit seinen fachlichen Hinweisen vom 04.03.2020, vom 25.03.2020 und – in Form eines Q & A – vom 08.04.2020 Stellung. Zu dem Q & A vom 08.04.2020 publizierte das IDW bereits im Juli 2020 ein Update. Nun wurde im Dezember 2020 ein weiteres, zweites Update veröffentlicht, das im Wesentlichen die Risikobeurteilung und die Wesentlichkeitsfestlegung sowie Fragen des remote-Arbeitens im Rahmen der Prüfung behandelt.
In dem im Dezember 2020 veröffentlichten Update zu dem fachlichen Hinweis vom 08.04.2020 geht das IDW auf weitere Aspekte der Abschlussprüfung ein, die von der weiterhin anhaltenden Corona-Pandemie betroffen sein können. So weist das IDW darauf hin, dass als Resultat der Corona-Krise in vielen Fällen ein erhöhtes Risiko wesentlicher falscher Darstellungen, sowohl unbeabsichtigt (Unrichtigkeit) als auch beabsichtigt (Verstoß), besteht. Dieser Umstand ist durch den Abschlussprüfer zu würdigen und ggf. durch entsprechend ausgerichtete Prüfungshandlungen zu adressieren.
Hinsichtlich der Wesentlichkeit wird festgestellt, dass sich Auswirkungen ergeben können, weil sich die entsprechenden Bezugsgrößen wertmäßig geändert haben. Sofern diese Bezugsgrößenänderung als nur einmalig oder außergewöhnlicher Effekt beurteilt wird, kommt eine Bereinigung dieses Effekts oder ein Wechsel der Bezugsgröße in Betracht. Des Weiteren kann ein erhöhtes Aggregationsrisiko vorliegen, was zu niedrigeren Toleranzwesentlichkeiten führen sollte. Ggf. kann die Festlegung von spezifischen Wesentlichkeiten sinnvoll sein, beispielsweise wenn bestimmte finanzielle Größen als Anspruchsvoraussetzung ausschlaggebend sind für staatliche Hilfsmaßnahmen.
Zudem wird festgehalten, dass Prüfungsnachweise, die durch Fernprüfungshandlungen erlangt werden, höheren Verlässlichkeitsrisiken unterliegen, und dass diese Gegebenheit berücksichtigt werden sollte. Bspw. sollte das Prüfungsteam bei Inventurbeobachtungen anhand von Echtzeit-Videotechnologie die Begebenheiten vor Ort und die Lagerorte, ggf. aufgrund voriger Einzelbegehungen, bereits kennen; außerdem ist auf die Unvorhersehbarkeit der Kontrollzählungen zu achten. Allgemein ist bei der Inventur mit kritischer Grundhaltung zu beurteilen, ob mit Fernprüfhandlungen relevante und aussagekräftige Prüfungsnachweise erlangt werden können. In Bezug auf Fernprüfhandlungen sollte allgemein festgehalten werden, dass und weshalb eine Abweichung vom bisherigen Prüfungsvorgehen vorgenommen wurde und dass auf diese Art und Weise ausreichend geeignete Prüfungsnachweise erlangt wurden.
Neben diesen Punkten weist das IDW zudem darauf hin, dass zwar keine längeren gesetzlichen Fristen für die Offenlegung gelten, das Bundesamt für Justiz aber verkündet hat, vor dem 01.03.2021 keine Ordnungsgeldverfahren wegen nicht fristgerechter Einreichung einleiten wird.
Es zeigt sich, dass sich Abschlussprüfer weiterhin mit den Folgen der Corona-Pandemie auseinandersetzen müssen. Das IDW veröffentlichte deshalb zur Klärung noch offener Fragen, insb. zu Themen der Prüfungsvorbereitung und -planung ein Update ihres als Q & A bereits im April publizierten IDW-Hinweises.