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3. IDW-Update vom 28.01.2021 zum dritten Corona-Hin­weis

Zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf die Rechnungslegung, Berichterstattung und Prüfung von Unternehmen bezog das IDW mit seinen fachlichen Hinweisen vom 04.03.2020, vom 25.03.2020 und – in Form eines Q & A – vom 08.04.2020 Stellung. Zu dem Q & A vom 08.04.2020 publizierte das IDW bereits im Juli und Dezember 2020 jeweils ein Update. Nun wurde bereits am 28.01.2021 ein erneutes und mittlerweile drittes Update veröffentlicht, das im Wesentlichen die Fortführungsprognose und bestandsgefährdende Risiken, aber auch ausgewählte bilanzierungstechnische Fragestellungen behandelt.

In dem im Januar 2021 veröffentlichten dritten Update zum fachlichen Hinweis vom 08.04.2020 geht das IDW insbesondere auf Aspekte der Fortführungsprognose und bestandsgefährdender Risiken ein. So weist das IDW darauf hin, dass über bestandsgefährdende Risiken und über den Umgang mit ihnen detailliert im Jahresabschluss und ggf. im Lagebericht zu berichten ist. Obwohl Unterstützungsmaßnahmen der öffentlichen Hand zu einer positiven Fortführungsprognose führen können, stellen sie dennoch ein Indiz für ein bestandsgefährdendes Risiko dar. Bei einem eröffneten Insolvenzverfahren kann nur im Ausnahmefall von einer positiven Fortführungsprognose ausgegangen werden.

Allgemein ist zu erwarten, dass die Fortführungsprognose und bestandsgefährdende Risiken einen größeren Umfang in der Abschlussprüfung einnehmen werden. Liegen bestandsgefährdende Risiken vor, ist auch ein Hinweis im Bestätigungsvermerk aufzunehmen. Wenn nach nur knapper Ermessensentscheidung zwar keine bestandsgefährdenden Risiken vorliegen, können in diesem Fall dennoch zusätzliche Angaben im Anhang und im Lagebericht angebracht sein. Fehlt eine solche aus Sicht des Abschlussprüfers notwendige Berichterstattung, ist der Bestätigungsvermerk zu modifizieren. Eine Ausweitung des Prognosezeitraums bei der Fortführungsprognose kann u.U. angebracht sein, wenn sich der Zeitpunkt der Bilanzaufstellung verzögert oder wenn Begebenheiten nach dem ursprünglichen Prognosehorizont bekannt werden, die einer positiven Fortführungsprognose entgegenstehen könnten. Ein Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts im Bestätigungsvermerk im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wird in aller Regel als nicht sinnvoll erachtet. Auch stellen erhebliche Unsicherheiten in prognostischen Angaben grundsätzlich kein Prüfungshemmnis dar.

Handelsbilanziell wird darauf hingewiesen, dass die degressive Abschreibungsmethode grundsätzlich angewendet werden kann, wenn sie den Werteverzehr angemessen wiederspiegelt. Ein Wechsel zur degressiven Abschreibungsmethode in Durchbrechung des Stetigkeitsgrundsatzes ist vor diesem Hintergrund möglich, wenn sich ein besseres Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ergibt und insoweit die Anwendung der degressiven Abschreibung in der Handelsbilanz den Werteverzehr des Vermögenswerts angemessen (und besser als bei Anwendung der linearen Abschreibung) widerspiegelt. Die Anwendung abweichender Abschreibungsmethoden für art- und funktionsgleiche Vermögensgegenstände nach nur kurzer Zeit, bspw. nachdem steuerrechtlich eine solche Abschreibungsmethode nicht mehr möglich ist, wird dann allerdings als wertwidersprüchlich angesehen. Wenn und soweit – ggf. auch unter Begründung auf die Corona-Krise – bisher angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden geändert werden, ist über den entsprechenden Bewertungswechsel zu berichten. Zudem sind die geänderten Bewertungsannahmen dann stetig fortzuführen.  

Ferner wird klargestellt, dass für Geldzuflüsse, für die keine eigene Gegenleistung erbracht und auf deren Rückzahlung nicht verzichtet wurde, eine Rückzahlungsverbindlichkeit zu erfassen ist. Liegt eine entsprechende Leistungserfüllung in der Zukunft, ist eine Rechnungsabgrenzung vorzunehmen. Weiter stellt das IDW klar, dass der beizulegende Wert für Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen im Anlagevermögen anhand eines Zukunftserfolgswertverfahrens zu ermitteln ist. Bei Veräußerungsabsicht ist ein ggf. vorliegendes Kaufangebot heranzuziehen. Entsprechendes gilt für nicht öffentlich gehandelte Wertpapiere. Nur bei einem geplanten Verkauf an der Börse ist ein Börsenkurs maßgeblich.

Auch nach mittlerweile einem Jahr nach Ausbruch der Corona-Pandemie zeigen sich noch erhebliche Unsicherheiten im Umgang mit den entsprechenden Auswirkungen in der Rechnungslegung, Berichterstattung und Abschlussprüfung. Vor diesem Hintergrund gibt das IDW mit dem dritten Update vom 28.01.2021 zum fachlichen Hinweis vom 08.04.2020 insbesondere in Anbetracht der bevorstehenden Prüfsaison 2021 weitere Hilfestellung für Bilanzersteller und Abschlussprüfer.

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