Nach Auffassung des OLG liege zwar kein Mietmangel vor, es sei jedoch eine schwerwiegende Änderung der Geschäftsgrundlage gegeben. Allerdings sei diese nicht nachgewiesen worden.
Mit Urteil vom 19.03.2021 hat das OLG Frankfurt (Az. 2 U 143/20) eine Anpassung der Miete aus prozessualen Gründen abgelehnt. Das Gericht hat dabei einen Mangel der Mietsache abgelehnt. Die staatlichen Schließungsanordnungen stellen danach keinen Mietmangel dar. Bemerkenswert ist jedoch, dass es grundsätzlich eine schwerwiegende Änderung der Geschäftsgrundlage aufgrund der COVID-19-Pandemie angenommen hat. Diese Einwendung hat es aber im dort geführten (Urkunds-) Prozess für nicht statthaft gehalten, da diese Einwendung mit den im Urkundsprozess zulässigen Beweismitteln nicht bewiesen werden könne.
Zwar war der Kläger mit seiner Einwendung nicht erfolgreich, dies jedoch aus prozessuale Gründen. Damit zeichnet sich zunehmend ein Trend in der Rechtsprechung ab, dass ein Mietmangel nicht gegeben ist, jedoch eine Anpassung der Miete wegen einer schwerwiegenden Änderung der Geschäftsgrundlage möglich sein kann (vgl. unser Beitrag unter https://www.kleeberg.de/legal/herabsetzung-der-gewerberaummiete-durch-den-mieter-wegen-staatlicher-corona-massnahmen/.
Betroffene Mieter sollten jedoch nicht eigenmächtig die Miete mindern, sondern den Verhandlungsweg mit dem Vermieter suchen; dies schon, um Prozesskosten vorzubeugen. Sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie gerne bei den Verhandlungen.