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Entwurf einer Neu­fassung des IDW Standards zur Insolvenz­eröffnung

Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen

Der Fachausschuss Sanierung und Insolvenz (FAS) des IDW hat den Entwurf einer Neufassung des IDW Standards: Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen verabschiedet (IDW ES 11 n.F. Stand 08.01.2021). Der Entwurf berücksichtigt die Änderungen der Insolvenzordnung, die seit dem 01.01.2021 in Kraft getreten sind. Der Entwurf umfasst im Vergleich zur bisherigen Fassung vor allem folgende Änderungen:

(1) Differenzierung des Prognosezeitraums bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 18 InsO und der Überschuldung gemäß § 19 InsO wird aufgegriffen:
Der Prognosezeitraum für die Fortbestehensprognose, die für die Einschätzung der Überschuldung maßgeblich ist, umfasst gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO ab dem Beurteilungsstichtag zwölf Monate. Eine nach diesem Prognosezeitraum eintretende Liquiditätslücke begründet zum Beurteilungsstichtag keine Überschuldung. Tritt die Liquiditätslücke nach zwölf Monaten und innerhalb der nächsten (in der Regel) 24 Monaten ein, liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit und damit nur ein Antragsrecht vor.

(2) Die geänderten Höchstfristen für die Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a InsO werden berücksichtigt:
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist von den Verantwortlichen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, zu beantragen. Hierfür sieht das Gesetz folgende Fristen vor:

  • Bei Zahlungsunfähigkeit drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
  • Bei Überschuldung sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung

(3) Verweis auf den neu geschaffenen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen
An mehreren Stellen wird auf das StaRUG verwiesen, welcher Auswirkungen auf die Insolvenzantragspflicht haben kann.

(4) Mit der Neufassung wird ein neuer Abschnitt eingefügt: Änderungen der Insolvenzantragspflichten aufgrund der Corona-Pandemie
Abschnitt 7 stellt die zentralen Änderungen der Insolvenzantragspflichten aufgrund der Corona-Pandemie im Zeitablauf dar. Der Gesetzgeber hat mit dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz die Insolvenzantragspflicht mehrfach geändert und ausgesetzt. Im neu eingefügten Abschnitt 7 wird dargestellt bei welchen Insolvenzantragsgründen im Zeitablauf Antragspflicht oder Antragsrecht besteht.

Bei dem vorliegenden Papier handelt es sich zwar noch um eine Entwurfsfassung, der FAS und der Hauptfachausschuss (HFA) des IDW empfehlen jedoch aufgrund der wichtigen Änderungen der Insolvenzordnung, die am 01.01.2021 in Kraft getreten sind, eine vorzeitige Anwendung.

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