Bei der Corona-Soforthilfe (Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbstständige“ und dem ergänzenden Landesprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“) handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 10.03.2021 (Az. VII ZB 24/20) entschieden.
Begründet hat dies der BGH mit dem Sinn und Zweck der Corona-Soforthilfen. Die Corona-Hilfen sind demnach zweckgebunden. Gemäß Bewilligungsbescheid erfolge die Hilfsleistung ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie als Einmalzahlung für einen Bewilligungszeitraum von drei Monaten ab Antragstellung. Die Soforthilfe diene insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 01.03.2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind vor dem 01.03.2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe. Auch besteht gemäß Bewilligungsbescheid ein Aufrechnungs- und Verrechnungsverbot mit bereits bestehenden Kreditlinien.
Da in den Bestimmungen im Bewilligungsbescheid nach Auffassung des BGH eine Zweckbindung liegt, ist diese Forderung nicht pfändbar, denn die Zweckbindung schließt die Übertragbarkeit der Forderung aus. Die Übertragbarkeit ist jedoch Voraussetzung einer Forderungspfändung gemäß § 851 ZPO. Folge ist, dass der pfändungsfreie Betrag auf Antrag vom Gericht gemäß § 850k Abs. 4 ZPO um den Betrag der gewährten Corona-Soforthilfe zu erhöhen ist. Das bedeutete im entschiedenen Fall, dass der pfändungsfreie Betrag auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners um den Betrag der Corona-Soforthilfe zu erhöhen war.
Damit sind – wie der BGH ausführt – diese Corona-Soforthilfen als „Mittel zur Finanzierung von Verbindlichkeiten für fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzausgaben vorgesehen, wobei die Entscheidung darüber, welche Ausgaben damit getätigt werden und in welcher Reihenfolge damit Forderungen erfüllt werden, nach den Förderbestimmungen allein dem Empfänger der Soforthilfe obliegt, der eine zweckentsprechende Verwendung später auch zu verantworten hat.“
Betroffene, die ein Pfändungsschutzkonto haben, sollten daher einen Antrag bei Gericht gemäß § 850k Abs. 4 ZPO stellen, damit die Soforthilfe dem pfändungsfreien Betrag hinzugerechnet wird.
Da der BGH insoweit festgestellt hat, dass die Forderung nicht gemäß § 851 Abs. 1 ZPO pfändbar ist – es mangelt aufgrund der Zweckbindung an der Übertragbarkeit – ist dieser Beschluss auch für die Fälle relevant, in denen der Schuldner kein Pfändungsschutzkonto hat. Der Schuldner müsste im Falle einer Pfändung gegen diese den entsprechenden Rechtsbehelf einlegen.
Auch die Überbrückungshilfe I und die Überbrückungshilfe II (zu den jeweiligen Corona-Hilfsmaßnahmen vgl. https://www.kleeberg.de/aktuell/corona/) sind zweckgebunden. In den Bescheiden wird nicht nur der Zeitraum angegeben für den die Hilfe gewährt wird, sondern darin wird explizit bestimmt, dass eine Abtretung oder Verpfändung der Billigkeitsleistung nicht zulässig ist. Bei der sogenannten November- und Dezemberhilfe wird eine Abtretung und Verpfändung ebenfalls für unzulässig erklärt. Auch diese ist zweckgebunden. Insoweit dürfte auch bei diesen Hilfen eine Pfändung unzulässig sein.