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Bilan­zielle Er­fas­sung umsatz­abhän­giger Ver­gütun­gen für soge­nannte Dienst­erfin­dungen

Eine GmbH zahlt an einen Arbeitnehmer eine (teilweise) umsatzabhängige Vergütung für eine von ihm gemachte Diensterfindung. Zu klären ist die Frage, ob dafür Rückstellungen zu bilden sind und in welcher Höhe diese Rückstellungen dann zu bewerten wären.

Für sogenannte Diensterfindungen im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbnErfG, haben Arbeitnehmer gemäß § 9 Abs. 1 ArbnErfG einen Anspruch auf angemessene Vergütung gegen den Arbeitgeber, sobald dieser die Diensterfindung des Arbeitnehmers in Anspruch genommen hat.

Mit dieser Frage hat sich das IDW in der Septemberausgabe der IDW Life beschäftigt.

In dem Geschäftsjahr, in dem der Arbeitgeber die betreffende Diensterfindung in Anspruch nimmt, ist eine Verbindlichkeitsrückstellung nach § 249 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 HGB im handelsrechtlichen Abschluss anzusetzen. Davon besteht auch keine Ausnahme, wenn der Arbeitgeber die Vergütungen für die Erfindung an den Arbeitnehmer aus den künftigen Umsatzerlösen als variable Vergütung vereinbart hat.

Die Bewertung der Rückstellung für den umsatzabhängigen Teil der Erfindervergütung erfolgt mit dem nach kaufmännischer Beurteilung notwendigen, abgezinsten Erfüllungsbetrag der Verpflichtung; § 253 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 HGB. Sind nach vertraglicher Vereinbarung auch künftige Umsatzerlöse, die mit der Erfindung in Verbindung stehen, für die Erfindervergütung relevant, sind auch diese der Schätzung des Erfüllungsbetrages zugrunde zu legen.

Bilanzierung in der Handelsbilanz:

Nach dem Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung dürfen bilanzielle Schulden (d.h. Verbindlichkeiten oder Rückstellungen), die nur zu erfüllen sind, wenn künftig Gewinne anfallen, erst angesetzt werden, wenn die Gewinne tatsächlich angefallen sind. Im Falle von umsatz- bzw. einnahmeabhängigen Verpflichtungen ist dieser Grundsatz aber nicht einschlägig und letztere sind auch zu erfüllen, wenn das Unternehmen insgesamt keinen Jahresüberschuss erzielt.

Bilanzierung in der Steuerbilanz:

Davon abweichend gilt für die Steuerbilanz § 5 Abs. 2a EStG. Demnach dürfen gewinnabhängig zu erfüllende Verpflichtungen, sowie Verpflichtungen, die nur aus zukünftigen Einnahmen zu erfüllen sind, erst dann passiviert werden, wenn die Gewinne bzw. Einnahmen tatsächlich angefallen sind.

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