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Ertragsteuer­informa­tionsbe­richt

Erweiterung des Gegenstands der Abschlussprüfung

Ziel des öffentlichen Ertragsteuerinformationsberichts ist eine Erhöhung der Transparenz großer multinationaler Unternehmen. Die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung des Berichts über die zu zahlende Ertragsteuer besteht nach § 138a AO für inländische Unternehmensgruppen bereits seit 2016 und soll nun auch auf nichteuropäische multinationale Unternehmen übertragen werden. In Fällen, in denen der Abschluss durch einen Abschlussprüfer geprüft werden muss, soll künftig im Bestätigungsvermerk angegeben werden, ob der Bericht entsprechend offengelegt wurde.

Am 28.09.2021 hat der europäische Rat dem Vorschlag zur Änderung der Bilanzrichtlinie (2013/34/EU) in erster Linie zugestimmt. Nun fehlt noch die förmliche Billigung der vorläufigen Einigung durch das Europäische Parlament, bevor die Richtlinie 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten kann. Die Mitgliedsstaaten haben dann die Richtlinie innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umzusetzen.

Hintergrund der Richtlinie ist die bereits seit 2016 nach § 138a AO bestehende Verpflichtung zum Country-by-Country Report für inländische Unternehmensgruppen. Demnach hat ein Unternehmen in Deutschland, das einen Konzernabschluss aufstellt, einen länderbezogenen Bericht dieses Konzerns zu erstellen und den Finanzbehörden bestimmte Kennzahlen zu übermitteln.

Im Rahmen des neuen öffentlichen Ertragsteuerinformationsberichts (öffentlicher Country-by-Country Report) sollen diese Berichtspflichten erstmals auch auf nichteuropäische multinationale Unternehmen, die über ihre Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen in der EU geschäftlich tätig sind, übertragen werden. Multinationale Unternehmen, deren konsolidierten Umsatzerlöse mindestens EUR 750 Mio. betragen, müssen einen Ertragsteuerinformationsbericht erstellen, offenlegen sowie öffentlich zugänglich machen (Art. 48b). Dieser von dem obersten Mutterunternehmen veröffentlichte Bericht soll insbesondere Angaben zum Betrag der zu zahlenden Ertragsteuer enthalten. Darüber hinaus werden auch Angaben zur Art der Geschäftstätigkeit aller Konzerneinheiten, der Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten, zu bilanziellen Kennzahlen sowie zum Gewinn oder Verlust vor Steuern gefordert. Die im Rahmen des öffentlichen Country-by-Country Reporting zu veröffentlichenden Kennzahlen sind größtenteils deckungsgleich mit denen des Country-by-Country Reporting für die Finanzbehörden.

Die Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts muss innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen (Art. 48d). Lediglich unter bestimmten Bedingungen kann ein Aufschub der Offenlegung gewisser Informationen von bis zu fünf Jahren ermöglicht werden. Bei Unternehmen, deren Abschluss der Prüfungspflicht durch einen Abschlussprüfer unterliegt, ist außerdem im Bestätigungsvermerk anzugeben, ob der Bericht offengelegt wurde (Art. 48f).

Ziel dieser Richtlinie über die öffentliche länderspezifische Berichtserstattung (CBCR) ist es, die Transparenz großer multinationaler Unternehmen bezüglich dessen zu erhöhen, wo sie ihre Gewinne erzielen und wo sie ihre Steuern zahlen. Neben einer verbesserten öffentlichen Kontrolle soll auch das Vertrauen der Bürger und Bürgerinnen in die nationalen Steuersysteme gestärkt werden.

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