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Dekompi­lierung von Soft­ware zur Fehler­berichti­gung erlaubt

Ein rechtmäßiger Erwerber eines Computerprogramms darf dieses zur Fehlerbehebung dekompilieren

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der rechtmäßige Erwerber eines Computerprogramms dazu berechtigt ist, dieses ganz oder teilweise zu dekompilieren, um Fehler, die das Funktionieren des Programms beeinträchtigen, zu beheben. Dies darf allerdings nur in dem Ausmaß erfolgen, das für die Berichtigung erforderlich ist. Der rechtmäßige Erwerber darf dabei insbesondere auch eine Funktion deaktivieren, die das ordnungsgemäße Funktionieren der entsprechenden Anwendung beeinträchtigt.

Computerprogramme stehen unter urheberrechtlichen Schutz

Das deutsche Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG) sieht in § 69a UrhG vor, dass Computerprogramme, sofern es sich um individuelle Werke handelt, urheberrechtlichen Schutz genießen. Dabei stehen der Quellcode (für Menschen lesbar) und der Objektcode (nur für Maschinen lesbar) als zwei Ausprägungen eines Computerprogramms unter dem gleichen Schutz. Die deutsche Vorschrift basiert auf der Richtlinie 91/250/EWG „Computerprogrammrichtlinie“ (zwischenzeitlich ersetzt durch die Richtlinie 2009/24/EG, Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen).

Unter Dekompilierung versteht man das Rückübersetzen von Objektcode zu Quellcode. Dies stellt eine Handlung dar, die unter die Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers fallen. Denn bei der Dekompilierung erfolgte eine Vervielfältigung des Codes des jeweiligen Computerprogramms und die Übersetzung in Codeform.

Der EuGH hat entschieden, dass ein rechtmäßiger Erwerber eines Computerprogramms dieses zur Fehlerbehebung dekompilieren darf.

Ausgangspunkt einer aktuellen Entscheidung des EuGHs (Az.: C – 13/20) war ein Rechtstreit zwischen einem Softwarehersteller aus Belgien und einer belgischen Behörde. Bei dem gegenständlichen Computerprogramm trat eine Funktionsstörung auf. Diese konnte durch den Softwarehersteller zunächst nicht behoben werden. In der Folge konnten sich Softwarehersteller und die Behörde nicht über die konkrete Fehlerbehebung verständigen. Schließlich hat der Lizenznehmer die Software zur Fehlerbehebung selbst dekompiliert.

Der Softwarehersteller sah hierin eine Verletzung seiner Rechte und verlangte aufgrund der erfolgten Dekompilierung sowie der Kopie des Quellcods der Software von der Behörde Schadenersatz. Der Appellationshof Brüssel legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob es dem rechtmäßigen Erwerber eines Computerprogramms gestattet ist, dieses zur Fehlerbehebung zu dekompilieren.

Der EuGH kam schließlich im Zuge der Auslegung der hier maßgeblichen „Computerprogrammrichtlinie“ zu dem Ergebnis, dass nach dem rechtmäßigen Erwerb eines Computerprogramms der Erwerber dazu berechtigt ist, dies ganz oder teilweise zu dekompilieren, um Fehler, die das Funktionieren dieses Programms beeinträchtigen, zu berichtigen. Dabei ist ein dekompilieren insbesondere in dem Fall zulässig, wenn die Berichtigung darin besteht, eine Funktion zu deaktivieren, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Anwendung, zu der dieses Programm gehört, beeinträchtigt. Die Dekompilierung darf allerdings nur in dem Ausmaß erfolgen, das für die Berichtigung des Fehlers erforderlich ist.

Praxishinweis

Die Dekompilierung von Software war auch bereits vor der Entscheidung des EuGH in Einzelfällen möglich, wenn die Dekompilierung für die Erlangung von Informationen zur Herstellung der sogenannten Interoperabilität mit anderen Programmen des rechtmäßigen Erwerbers der Software unerlässlich war. Der EuGH stellt nunmehr fest, dass nicht jede Möglichkeit einer Berichtigung von Fehlern durch Dekompilierung vertraglich ausgeschlossen werden darf. Indes haben Softwarehersteller oftmals ein natürliches Interesse daran, den Objektcode nicht offen zu legen. Sofern eine Fehlerbehebung erforderlich ist, kann sich die intensive Mitwirkung bei der Fehlerbehebung und im Einzelfall vielleicht auch die Bereitstellung einer entsprechenden Schnittstelle anbieten, um der Erforderlichkeit einer (teilweisen) Dekompilierung zur Fehlerbehebung entgegen zu wirken.

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