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Neue Fristen für die Ersatz­beschaffung nach Bil­dung einer entspre­chenden Rücklage

Das BMF hat in seinem Schreiben vom 15.12.2021 die in R 6.6 Abs. 4 S. 4 bis 6, Abs. 5 S. 5 und 6 sowie Abs. 7 S. 3 und 4 EStR 2021 geregelten Fristen für die Rücklage für Ersatzbeschaffungen angepasst und verlängert.

Friständerungen:

Die in den oben genannten Paragraphen geregelten Reinvestitionsfristen für die Rücklage für Ersatzbeschaffung verlängern sich jeweils um zwei Jahre, wenn die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

Um ein Jahr verlängern sich die genannten Fristen, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

Durch das Schreiben vom 15.12.2021 wird das BMF-Schreiben vom 13.01.2021, BStBl. I 2021, 102 ersetzt, in dem bereits eine Verlängerung bei Rücklagen für Ersatzbeschaffung um jeweils ein Jahr gewährt wurde, wenn die genannten Fristen ansonsten in einem nach dem 29.02.2020 und vor dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden.

Bildung von Rücklagen für Ersatzbeschaffung:

Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung kann gebildet werden, wenn ein Wirtschaftsgut

  • infolge höherer Gewalt (z.B. Brand, Diebstahl, etc.),
  • zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs (z.B. angeordnete Betriebsunterbrechungen) oder
  • gegen Entschädigung

aus dem Betriebsvermögen (Anlage- oder Umlaufvermögen) ausscheidet und schnellstmöglich ein Ersatzwirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird.

Sofern ein Ersatzwirtschaftsgut weder angeschafft, noch hergestellt oder bestellt worden ist, sind die folgenden Fristen für die gewinnerhöhende Auflösung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung zu beachten (siehe EStR 6.6 Abs. 4 S. 4):

  • Bei einer Rücklage, die aufgrund des Ausscheidens eines Wirtschaftsguts im Sinne des § 6b Abs. 1 S. 1 EStG gebildet wurde: vier Jahre (Corona-bedingt vorübergehend fünf bzw. sechs Jahre).
  • Bei neu hergestellten Gebäuden verlängert sich die Frist auf sechs Jahre (Corona-bedingt vorübergehend sieben bzw. acht Jahre).

Praxishinweise:

  1. Im Gegensatz zur Handelsbilanz dürfen in der Steuerbilanz Rücklagen nach § 6b EStG gebildet werden (Bildung eines Sonderpostens mit Rücklageanteil in der Handelsbilanz ist nicht mehr zulässig). Dies gilt neben der Rücklage für Ersatzbeschaffung unter anderem auch für die Reinvestitionsrücklage (nach § 6b Abs. 3 EStG).
  2. Im Unterschied zur Rücklage für Ersatzbeschaffung, bezieht sich die Reinvestitionsrücklage nach § 6b Abs. 3 EStG auf die Veräußerung bestimmter Anlagegüter (z.B. Grund und Boden, Gebäude). Hier kommt es ebenfalls Corona-bedingt zu einer Verlängerung der Reinvestitionsfristen.
  3. Die Rücklagen werden in der Steuerbilanz auf der Passivseite als „Rücklage für Ersatzbeschaffung“ ausgewiesen. Betriebswirtschaftlich: Dieser Bilanzposten stellt Eigenkapital dar, welches noch nicht der Ertragsbesteuerung unterlag.
  4. Zur Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nach § 5 Abs. 1 S. 2 EStG ist bei der Bildung der steuerfreien Rücklage der Ansatz in der Steuerbilanz ausreichend (EStR 6.6 Abs. 4 S. 7).

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