Das FG Nürnberg hat über die Bildung von Rückstellungen für vom bisherigen Arbeitnehmer übernommene Pensionsansprüche für einen neu angestellten Arbeitnehmer entschieden (Urt. 1 K 528/20 v. 10.08.2021, EFG 2022, 390 (Rev. unter Az. XI R 24/21 anhängig)).
Sachverhalt
Die Klägerin wurde zum 19.12.2014 als vermögensverwaltende GmbH gegründet. R ist seitdem Alleingesellschafter. Nachdem R von der A-GmbH zur Klägerin als neuem Arbeitgeber gewechselt ist, übernahm die Klägerin zum 31.12.2014 auch die Versorgungszusage der A-GmbH gegenüber dem R. Als Gegenleistung wurden Vermögenswerte aus Lebensversicherungen, sowie Forderungen gegen R in Höhe von EUR 512.052,00 von der A-GmbH übernommen. Dadurch entstand bei der Klägerin ein sogenannter Erwerbsfolgegewinn In Höhe von EUR 77.881,00. Hierfür bildete die Klägerin eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 EStG und löste diese im Streitjahr und in den Folgejahren anteilig auf.
Im Anschluss an eine Außenprüfung versagte das FA die Anerkennung der Rücklagenbildung.
Über die daraus folgende Klage entschied das FG Nürnberg wie folgt:
Wenn die Pensionsansprüche eines neu angestellten Arbeitnehmers gegen den bisherigen Arbeitgeber übernommen werden und der neue Arbeitgeber als Ausgleich dafür Vermögenswerte vom bisherigen Arbeitgeber erhält, muss die Pensionsrückstellung nach § 5 Abs. 7 S. 1 und 4 EStG so bewertet werden, wie es bisher beim früheren Arbeitgeber nach § 6a EStG erfolgt ist.
Sind die als Gegenleistung erhaltenen Vermögenswerte höher als die zulässige Rückstellung nach § 6a EStG, entsteht infolge der Unterbewertung nach § 6a EStG ein „Erwerbsgewinn“. Für diesen darf nach weiter Auslegung des § 5 Abs. 7 S.5 EStG eine gewinnmindernde, über 15 Jahre ratierlich aufzulösende Rücklage, gebildet werden.