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Einschränkung des rückwirkenden Teilwert­ansatzes

Der BFH hat den Gesetzeswortlaut des Gebots des rückwirkenden Teilwertansatzes nach § 6 Abs. 5 S. 6 EStG eingeschränkt (Urt. XI R 43/20 v. 18.08.2021, DStR 2022, 402).

Im vorliegenden Streitfall war fraglich, ob in eine GmbH & Co. KG eingebrachte Wirtschaftsgüter aufgrund nachfolgender Veräußerung von Anteilen am Vermögen dieser Gesellschaft rückwirkend mit dem Teilwert zu bewerten sind.

Die Klägerin, eine GmbH, hatte zum 31.12.2014 alle für den Betrieb des Gasnetzes in den betroffenen Kommunen notwendigen Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG zum Buchwert in eine GmbH & Co. KG eingebracht. Zum 30.09.2015 veräußerte die Klägerin 51 % ihrer Anteile am Vermögen der GmbH & Co. KG an eine KG, an der acht Kommunen über Kapitalgesellschaften beteiligt waren.

Nach einer Außenprüfung des FA vertraten die Prüfer die Auffassung, dass es aufgrund der Anteilsveräußerung im Jahr 2015 zur Anwendung von § 6 Abs. 5 S. 6 EStG komme und die in 2014 eingebrachten Wirtschaftsgüter zu 51% mit dem Teilwert anzusetzen seien.

Der BFH bestätigte mit Urteil XI R 43/20 v. 18.08.2021, DStR 2022, 402 das vorangegangene Urteil des FG Münster 13 K 3029/18F, DStRE 20201, 389 v. 24.06.2020 wie folgt:

  1. Das FG Münster hat zu Recht entschieden, dass die mit Wirkung zum 31.12.2014 in das Vermögen der GmbH & Co. KG eingebrachten Wirtschaftsgüter ungeachtet der im Jahr 2015 erfolgten Anteilsveräußerung von 51 % nicht mit dem Teilwert anzusetzen sind.
  2. Die Übertragung der Wirtschaftsgüter zum 31.12.2014 konnte zu Recht zum Buchwert erfolgen, da diese den Tatbestand des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1 EStG erfüllt.
  3. Der § 6 Abs. 5 S. 5 EStG hindert die Buchwertübertragung nicht, da weder der Anteil einer Körperschaft an den eingebrachten Wirtschaftsgütern unmittelbar oder mittelbar begründet wurde und noch sich ein solcher Anteil erhöht habe.
  4. Die Veräußerung der Mitunternehmeranteile führt nicht zu einem rückwirkenden Teilwertansatz nach § 6 Abs. 5 S. 4 EStG.
    • Im Streitfall wurden die eingebrachten Wirtschaftsgüter durch die Übertragung der Mitunternehmeranteile weder veräußert noch entnommen.
  5. Die mit Wirkung zum 30.09.2015 erfolgte Übertragung von 51 % der Mitunternehmeranteile hat auch nicht zu einem rückwirkenden Teilwertansatz nach § 6 Abs. 5 S. 6 geführt.
    • Die Voraussetzungen liegen zwar bei reiner Wortlautbetrachtung im Streitfall vor,
    • der Wortlaut ist im Wege der teleologischen Reduktion aber dahingehend einzuschränken, dass ein Sperrfristverbot ausscheidet, wenn nachträglich ein Anteil einer Körperschaft an einem zuvor zu Buchwerten eingebrachten Wirtschaftsgut innerhalb von sieben Jahren aufgrund eines vollentgeltlichen Beteiligungserwerbs begründet wird.
    • Nach diesen Grundsätzen wurde zurecht davon ausgegangen, dass § 6 Abs. 5 S. 6 EStG im Streitjahr nicht anzuwenden ist.

Fazit:

Wurden Wirtschaftsgüter zu Buchwerten nach § 6 Abs. 5 S. 3 EStG eingebracht und werden diese innerhalb der Sperrfrist übertragen, ist ein rückwirkender Ansatz zu Teilwerten nach § 6 Abs. 5 S. 6 EStG ausgeschlossen, wenn diese vollentgeltliche Übertragung von Geschäftsanteilen zu einer Aufdeckung der stillen Reserven in den zuvor eingebrachten Wirtschaftsgütern führt.

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