Der BFH bestätigt mit seinem Urteil I R 24/19 v. 8.12.2021 die vorangegangene Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg in Bezug auf die Abgrenzung von Termingeschäften i.S.v. § 15 Abs. 4 S. 3 EStG von Kassageschäften und die Einordnung von Knock-out-Produkten.
Zum Sachverhalt:
Eine GmbH erwarb im Jahr 2008 sogenannte Knock-out-Zertifikate, welche sich dadurch auszeichnen, dass mit relativ geringem Kapitaleinsatz ein überproportionaler Gewinn realisiert werden kann. Erreicht oder durchbricht der zugrundeliegende Basiswert allerdings eine bestimmte Kursschwelle, verfallen die erworbenen Zertifikate (nahezu) wertlos.
Da der Kurs der Zertifikate durch das Absinken des jeweiligen Indexstandes unter seinen Buchwert fiel, erzielte die GmbH Verluste, die sie zunächst als körperschaftsteuerlich eingeschränkt abziehbare Verluste gemäß § 15 Abs. 4 S. 3 EStG geltend machte. Neben diesen Verlusten erzielte sie aber auch Erträge aus dem Verkauf entsprechender Zertifikate, die mit den Verlusten verrechnet wurden. Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2005 bis 2008 vertrat die Klägerin nun die Meinung, dass § 15 Abs. 4 S. 3 keine Anwendung auf die Zertifikatsverluste finde. Dieser Meinung folgte der Betriebsprüfer aber nicht und in den daraufhin geänderten Bescheiden wurden die Zertifikatsverluste weiterhin der Verlustverrechnungsbeschränkung unterworfen.
Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen die erstellten Bescheide über die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für 2008, beantragte die GmbH außerdem, die Gebühr für eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt einkommensmindernd zu berücksichtigen. Diese wurde zunächst als nicht abziehbare Aufwendung erklärt und veranlagt.
In dem darauffolgenden Verfahren vor dem FG Berlin-Brandenburg wurde mit Urt. 10 K 10235/15 v. 14.02.2019 entschieden, dass § 15 Abs. 4 S. 1 EStG nicht auf die Zertifikate anzuwenden ist und dass die GmbH somit keine Termingeschäfte im Sinne dieser Vorschrift getätigt hat. Außerdem dürfen die Verluste auch nicht nach § 10 d EStG abgezogen werden; die Verluste mindern aber die Gewinne, die der Steuerpflichtige erzielt hat.
Zum BFH Urteil:
Der BFH hat mit seinem Urteil die Entscheidung des FG bestätigt und erklärt, dass die Anwendbarkeit von § 15 Abs. 4 S. 3 EStG maßgeblich davon abhängt, ob ein Termingeschäft vorliegt.
Nach der Rechtsprechung des BFH ist der Begriff des Termingeschäfts im Grundsatz nach den wert- bzw. bankenrechtlichen Maßgaben zu bestimmen. Danach sind Termingeschäfte Wertpapiere, die von beiden Seiten erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu erfüllen sind und die zudem eine Beziehung zu einem Terminmarkt haben, der es ermöglicht, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen.
Ferner ist das Termingeschäft vom sogenannten Kassageschäft abzugrenzen, dem der Leistungsaustausch sofort oder innerhalb der für diese Geschäfte üblichen Frist von zwei Tagen zu vollziehen ist (sofortige Erfüllung). Diese (Negativ-)Abgrenzung zum Termingeschäft ist auch bei der steuerrechtlichen Begriffsbestimmung maßgeblich.
Sogenannte Knock-out-Produkte in Form von Zertifikaten stellen nach diesen Vorgaben Kassageschäfte und damit nicht Termingeschäfte i.S.d. § 15 Abs. 4 S. 3 EstG dar (vgl. auch BMF in BStBl. I 2021,723, DStR 2021, 1430 Rn. 9 zu Einkünften aus Kapitalvermögen). Bei den Gebühren für eine verbindliche Auskunft handelt es sich dabei um nicht abziehbare Aufwendungen nach § 10 Nr. 2 Hs. 2 KStG. Knock-out-Produkte in Form von Zertifikaten unterfallen also als Kassageschäfte nicht dem Ausgleichs- und Abzugsverbot des § 15 Abs. 4 S. 3 EStG, BFH-Urt. I R 24/19 v. 8.12.2021, DStR 2022, 1256.