Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Fristen zur Reinvestition nach § 6b EStG verlängert.
Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter können auf bestimmte Reinvestitionen übertragen werden.
Steuerlicher Effekt: Liquiditäts- und Zinseffekt
Gewinne unterliegen im Zeitpunkt der Veräußerung nicht der Besteuerung. Die Besteuerung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt durch Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage bzw. Reduktion des Buchwerts bei späterer Veräußerung oder Liquidation.
Übertragungsmöglichkeiten:
| Auf | Von |
| Grund und Boden | Grund und Boden |
| Aufwuchs | Aufwuchs |
| Grund und Boden | |
| Gebäude | Gebäude |
| Aufwuchs | |
| Grund und Boden | |
| Binnenschiffe | Binnenschiffe |
Statt Abzug von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten kann auch eine Rücklage gebildet werden, d.h., die Reinvestition kann auch in die Zukunft verschoben werden. Demnach kann eine Bildung einer gewinnmindernden Rücklage im Wirtschaftsjahr der Veräußerung erfolgen:
- Abzug von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, die in den folgenden vier Jahren angeschafft oder hergestellt werden;
- Die 4-Jahresfrist verlängert sich auf sechs Jahre, bei neu hergestellten Gebäuden, wenn mit der Herstellung vor dem Schluss des vierten Jahres begonnen wurde.
Diese Fristen wurden nun durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verlängert:
Eine begünstigte Reinvestition kann bis zum 31.12.2023 durchgeführt werden, wenn die Rücklage im Übrigen zum
| 31.12.2020 | Verlängerung um drei Jahre |
| 31.12.2021 | Verlängerung um zwei Jahre |
| 31.12.2022 | Verlängerung um ein Jahr |
aufzulösen gewesen wäre.