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Verlängerung der Reinvestitions­fristen für 6b-Rücklagen

Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Fristen zur Reinvestition nach § 6b EStG verlängert.

Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter können auf bestimmte Reinvestitionen übertragen werden.

Steuerlicher Effekt: Liquiditäts- und Zinseffekt

Gewinne unterliegen im Zeitpunkt der Veräußerung nicht der Besteuerung. Die Besteuerung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt durch Minderung der AfA-Bemessungsgrundlage bzw. Reduktion des Buchwerts bei späterer Veräußerung oder Liquidation.

Übertragungsmöglichkeiten:

AufVon
Grund und BodenGrund und Boden
AufwuchsAufwuchs
Grund und Boden
GebäudeGebäude
Aufwuchs
Grund und Boden
BinnenschiffeBinnenschiffe

Statt Abzug von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten kann auch eine Rücklage gebildet werden, d.h., die Reinvestition kann auch in die Zukunft verschoben werden. Demnach kann eine Bildung einer gewinnmindernden Rücklage im Wirtschaftsjahr der Veräußerung erfolgen:

  • Abzug von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, die in den folgenden vier Jahren angeschafft oder hergestellt werden;
  • Die 4-Jahresfrist verlängert sich auf sechs Jahre, bei neu hergestellten Gebäuden, wenn mit der Herstellung vor dem Schluss des vierten Jahres begonnen wurde.

Diese Fristen wurden nun durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verlängert:

Eine begünstigte Reinvestition kann bis zum 31.12.2023 durchgeführt werden, wenn die Rücklage im Übrigen zum

31.12.2020               Verlängerung um drei Jahre
31.12.2021               Verlängerung um zwei Jahre
31.12.2022                 Verlängerung um ein Jahr

aufzulösen gewesen wäre.

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