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EuGH erklärt allgemeine Einsicht­nahme in das Transparenz­register für ungültig

Der EuGH hat mit Urteil vom 22.11.2022 (Az. C-37/20, C-601/20) die Reglung zur Einsichtnahme der Öffentlichkeit in das deutsche Transparenzregister gemäß der 5. EU-Geldwäscherichtlinie (2018/843) für ungültig erklärt.

Nach Ansicht des EuGH ist die Bestimmung, dass die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer von im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingetragenen Gesellschaften in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen, ungültig. Dies stelle „einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten dar“, also somit konkret einen Verstoß gegen Art. 7 bzw. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Die seit 01.01.2020 geltende Regelung in § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Geldwäschegesetz (GwG), ermöglicht es einer potenziell unbegrenzten Anzahl von Personen, sich über die hinter einer Rechtseinheit stehende natürliche Person (sogenannter wirtschaftlich Berechtigter) Kenntnis zu verschaffen. Nach Ansicht der Richter „werden die möglichen Folgen einer etwaigen missbräuchlichen Verwendung ihrer personenbezogenen Daten für die betroffenen Personen dadurch verschärft, dass diese Daten, sobald sie der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden sind, nicht nur frei abgerufen, sondern auch auf Vorrat gespeichert und verbreitet werden können“.

Zwar sind selbst schwerwiegende Eingriffe in die Grundrechte der Charta grundsätzlich möglich, aber nur dann, wenn der Eingriff gerechtfertigt (z.B. zur Erreichung einer dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung) und verhältnismäßig ist. Der Gerichtshof stellt in seinem Urteil jedoch fest, dass der Eingriff weder auf das absolut Erforderliche beschränkt ist, noch in einem angemessenen Verhältnis zur verfolgten Zielsetzung steht.

Dieses Urteil hat unmittelbare Auswirkung, da dadurch sowohl deutsche Gerichte als auch die Verwaltungsorgane, die dem Urteil entgegenstehende Vorschrift unangewendet lassen müssen. Auf der Homepage des Transparenzregisters ist bereits ein entsprechender Hinweis zu finden (HIER) und Anträge auf Einsichtnahme von Mitgliedern der Öffentlichkeit werden mit Hinweis auf das Urteil abgelehnt.

Es ist jedoch dringend zu beachten, dass das Urteil nur die Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit berührt. Weiterhin besteht unverändert die Pflicht zur Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten (siehe hierzu auch unsere News vom 09.07.2021). Auch unverändert bleibt das Recht bzw. die Pflicht zur Einsichtnahme durch Verpflichtete (z.B. Behörden, Kreditinstitute, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer). Es ist zu erwarten, dass auch der Gesetzgeber in Kürze auf das Urteil reagieren wird. Möglich wäre somit eine Rückkehr zur bis zum 31.12.2019 geltende Rechtslage, bei der die Einsichtnahme nur für Behörden und Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz möglich ist.

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