News

Fristen für Umsatzsteuer- und Gewerbe­steuer­erklärungen bei Land- und Forstwirten

Bislang galten für die Abgabe von Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen von Land- und Forstwirten besondere Fristen. Diese begünstigenden Regelungen wurden nun abgeschafft.

Für Zwecke der Einkommensteuer haben Land- und Forstwirte ihren Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln, das nach § 4a Abs 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG regelmäßig den Zeitraum vom 1. Juli bis 20. Juni umfasst. Anders als bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn zeitanteilig auf die Kalenderjahre aufzuteilen, in denen der Gewinn erwirtschaftet worden ist. Dies führt dazu, dass die Einkünfte erst ermittelt werden können, wenn das Wirtschaftsjahr, das im „zu erklärenden“ Veranlagungszeitraum begonnen hat, beendet ist: Der 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Dieser Besonderheit wird mit den verlängerten Steuererklärungsfristen in § 149 Abs. 2 Satz 2 AO Rechnung getragen: Die Frist endet nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt.

Streng genommen gilt diese verlängerte Frist jedoch nur für Steuererklärungsarten, für welche die oben beschriebene zeitanteilige Betrachtungsweise einschlägig ist. Dies sind die Einkommensteuer und die Gewinnermittlung. Für die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer gelten allerdings der Besteuerungszeitraum des allgemeinen Besteuerungsverfahrens und somit ausschließlich das Kalenderjahr. Daher sind Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung (für nicht beratene Steuerpflichtige) spätestens bis zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben. Dies gilt selbstverständlich unabhängig von den im Übrigen derzeit verlängerten Steuererklärungsfristen.

Derzeit geltende Steuererklärungsfristen:

BesteuerungszeitraumBeratene Stpfl. (§ 149 Abs. 3 AO)Nicht beratene Stpfl. (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO)
202031.08.202201.11.2021
202131.08.202331.10.2022
202231.07.202402.10.2023
202302.06.202502.09.2024
202430.04.202631.07.2025
202501.03.202731.07.2026
BesteuerungszeitraumBeratene Land- und Forstwirte
(§ 149Abs. 3 iVm. Abs. 2 Satz 2 AO)
Nicht beratene Land- und Forstwirte
(§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO)
202031.01.202302.05.2022
202131.01.202402.05.2023
202231.12.202402.04.2024
202331.10.202528.02.2025
202430.09.202602.02.2026
202502.08.202701.02.2027

Bislang wurde von Seiten des Finanzamtes in Bayern bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr auch bei der Umsatzsteuer- und Gewerbesteuer vor Ablauf der verlängerten Abgabefrist des § 149 Abs. 2 Satz 2 AO nicht erinnert bzw. keine Zwangsgeldandrohung oder Schätzungsandrohung durchgeführt.

Diese Vorgehensweise wurden nun auch in Bayern ab dem Veranlagungszeitraum 2021 an die bundeseinheitlich abgestimmte Rechtsauffassung angepasst, so dass nach Ablauf der regulären Abgabefrist des § 149 Abs. 2 Satz 1 AO noch nicht eingereichte Steuererklärungen als ausstehend behandelt werden können bzw. an deren Abgabe erinnert werden kann.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Tax Audit Advisory

Rückstellungen in der Steuerbilanz unter Berücksichtigung des Beibehaltungswahlrechts

Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 09.03.2023 betreffend das Beibehaltungswahlrecht des Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB für steuerlich zulässige Rückstellungen klargestellt, dass der entsprechende Ansatz grundsätzlich auch für die Steuerbilanz gilt. Ein hiervon abweichender steuerlicher Wertansatz ist nur dann zulässig – dann auch geboten -, wenn der steuerrechtliche Wertansatz...
Tax

Erweiterte Kürzung bei unterjähriger Veräußerung des letzten Grundstücks

Entsprechend der Rechtsprechung des BFH und der Verwaltungsauffassung entfällt bei einer eigenen Grundbesitz verwaltenden gewerblichen Gesellschaft die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff GewStG für den gesamten Erhebungszeitraum, wenn die Gesellschaft ihre letzte Immobilie unterjährig veräußert. Das FG Münster (27.10.2022, 10 K 3572/18 G)...
Tax Audit

Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Messekosten bei Produktionsunternehmen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil III R 35/21 vom 20. Oktober 2022 (veröffentlicht am 6. April 2023) gegen die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Messekosten bei einem Produktionsunternehmen entschieden. Leitsätze des BFH-Urteils zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Messekosten: Anlagevermögen sind Gegenstände, die dazu bestimmt sind, auf Dauer dem Betrieb zu dienen. Zum...
Tax

Wegzugsbesteuerung und lediglich vorübergehende Abwesenheit

Der BFH hat entschieden, dass eine zum rückwirkenden Entfallen der sogenannten Wegzugsbesteuerung führende nur vorübergehende Abwesenheit im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 AStG a.F. keine subjektive Rückkehrabsicht bereits im Zeitpunkt des Wegzugs erfordert. Eine tatsächliche Rückkehr in die unbeschränkte Steuerpflicht innerhalb des gesetzlichen bestimmten Zeitraums sei...