Bislang galten für die Abgabe von Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen von Land- und Forstwirten besondere Fristen. Diese begünstigenden Regelungen wurden nun abgeschafft.
Für Zwecke der Einkommensteuer haben Land- und Forstwirte ihren Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln, das nach § 4a Abs 1 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 EStG regelmäßig den Zeitraum vom 1. Juli bis 20. Juni umfasst. Anders als bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn zeitanteilig auf die Kalenderjahre aufzuteilen, in denen der Gewinn erwirtschaftet worden ist. Dies führt dazu, dass die Einkünfte erst ermittelt werden können, wenn das Wirtschaftsjahr, das im „zu erklärenden“ Veranlagungszeitraum begonnen hat, beendet ist: Der 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Dieser Besonderheit wird mit den verlängerten Steuererklärungsfristen in § 149 Abs. 2 Satz 2 AO Rechnung getragen: Die Frist endet nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt.
Streng genommen gilt diese verlängerte Frist jedoch nur für Steuererklärungsarten, für welche die oben beschriebene zeitanteilige Betrachtungsweise einschlägig ist. Dies sind die Einkommensteuer und die Gewinnermittlung. Für die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer gelten allerdings der Besteuerungszeitraum des allgemeinen Besteuerungsverfahrens und somit ausschließlich das Kalenderjahr. Daher sind Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung (für nicht beratene Steuerpflichtige) spätestens bis zum 31. Juli des Folgejahres abzugeben. Dies gilt selbstverständlich unabhängig von den im Übrigen derzeit verlängerten Steuererklärungsfristen.
Derzeit geltende Steuererklärungsfristen:
Besteuerungszeitraum | Beratene Stpfl. (§ 149 Abs. 3 AO) | Nicht beratene Stpfl. (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO) |
2020 | 31.08.2022 | 01.11.2021 |
2021 | 31.08.2023 | 31.10.2022 |
2022 | 31.07.2024 | 02.10.2023 |
2023 | 02.06.2025 | 02.09.2024 |
2024 | 30.04.2026 | 31.07.2025 |
2025 | 01.03.2027 | 31.07.2026 |
Besteuerungszeitraum | Beratene Land- und Forstwirte (§ 149Abs. 3 iVm. Abs. 2 Satz 2 AO) | Nicht beratene Land- und Forstwirte (§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO) |
2020 | 31.01.2023 | 02.05.2022 |
2021 | 31.01.2024 | 02.05.2023 |
2022 | 31.12.2024 | 02.04.2024 |
2023 | 31.10.2025 | 28.02.2025 |
2024 | 30.09.2026 | 02.02.2026 |
2025 | 02.08.2027 | 01.02.2027 |
Bislang wurde von Seiten des Finanzamtes in Bayern bei Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr auch bei der Umsatzsteuer- und Gewerbesteuer vor Ablauf der verlängerten Abgabefrist des § 149 Abs. 2 Satz 2 AO nicht erinnert bzw. keine Zwangsgeldandrohung oder Schätzungsandrohung durchgeführt.
Diese Vorgehensweise wurden nun auch in Bayern ab dem Veranlagungszeitraum 2021 an die bundeseinheitlich abgestimmte Rechtsauffassung angepasst, so dass nach Ablauf der regulären Abgabefrist des § 149 Abs. 2 Satz 1 AO noch nicht eingereichte Steuererklärungen als ausstehend behandelt werden können bzw. an deren Abgabe erinnert werden kann.