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Anpassung des IDW RS HFA 9 und Aufhebung des IDW RS HFA 25 und 26

Reaktionen auf die verpflichtende des IFRS 9 für sämtliche nach IFRS bilanzierenden Unternehmen

Mit Wirkung für Geschäftsjahre, die am 01.01.2023 oder danach beginnen, hebt der FAB des IDW die Verlautbarungen IDW RS HFA 25 und 26 auf und ändert die Verlautbarung IDW RS HFA 9. Hintergrund ist die verpflichtende Anwendung des IFRS 9 zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten für sämtliche nach IFRS bilanzierende Unternehmen, inklusive Versicherungsunternehmen, und damit das Ersetzen des vorigen Standards IAS 39.

Für Geschäftsjahre, die am 01.01.2023 oder später beginnen, ist erstmals für alle nach IFRS bilanzierende Unternehmen, der Standard IFRS 9, der die Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS regelt, anzuwenden. Zuvor waren insbesondere Versicherungsunternehmen von einer verpflichtenden Anwendung im Rahmen einer Übergangsregelung, die nun ausgelaufen ist, noch befreit.

Mit der ausnahmslosen Anwendung des IFRS 9 wird der vorige Standard IAS 39 nun vollständig ersetzt. Ausschließlich hinsichtlich der Regelungen zum Hedge-Accounting erlaub es IFRS 9, weiterhin auf die Vorschriften des IAS 39 zurückzugreifen.

Vor diesem Hintergrund hat der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW zwei Stellungnahmen betreffend Einzelfragen zur Bilanzierung von Verträgen über den Kauf oder Verkauf von nicht-finanziellen Posten nach IAS 39 (IDW RS HFA 25) und zur Umkategorisierung finanzieller Vermögenswerte gemäß den Änderungen von IAS 39 und IFRIC 9 (IFRS RS HFA 26) aufgehoben. Außerdem hat der FAB seine Stellungnahme zu weiteren Einzelfragen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS (IDW RS HFA 9) dahingehend angepasst, dass nur noch die Ausführungen zum Hedge-Accounting nach IAS 39 enthalten sind, die auch unter IFRS 9 angewendet werden können.

Anwendungsfragen zu IFRS 9 werden in der Stellungnahme zu Einzelfragen der Bilanzierung nach IFRS 9 (IDW RS HFA 48) sowie in drei weiteren Modulen zu IFRS 9 (IDW RS HFA 50) adressiert. Im Ergebnis reagiert der FAB des IDW auf die Tatsache, dass IAS 39 – mit Ausnahme der Regelungen zum Hedge-Accounting – nicht mehr anwendbar ist, und passt deshalb seine einschlägigen Stellungnahmen an.

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