News

Teilwert­abschreibung auf eine Darlehens­forderung im Sonder­betriebs­vermögen

Das FG Münster hat im vorliegenden Fall eine Teilwertabschreibung auf eine Darlehensforderung im Sonderbetriebsvermögen aufgrund des Korrespondenzprinzips abgelehnt.

Das FG Münster hat mit Entscheidung vom 20.07.2022 eine Teilwertabschreibung auf eine Darlehensforderung im Sonderbetriebsvermögen aufgrund des Korrespondenzprinzips abgelehnt. Die Revision ist unter Az. IV R 28/22 anhängig.

Das FG Münster kam zunächst zu dem Ergebnis, dass bei Auflösung einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG ein negatives Kapitalkonto aufzulösen sei. Der dabei entstehende Gewinn sei nach § 16 EStG einkommensteuerpflichtig, allerdings durch einen vorhandenen verrechenbaren Verlust nach § 15a EStG kompensierbar.

Hinsichtlich des bestehenden Gesellschafterdarlehenskontos stellte das FG folgende Grundsätze auf:

  • keine Einbeziehung in die Ermittlung des Kapitalkontos nach § 15a EStG, da Fremdkapital,
  • Erfassung einer Forderung in der Sonderbilanz des Gesellschafters in gleicher Höhe,
  • keine Teilwertabschreibung auf die Forderung des Gesellschafters, insoweit gelte die korrespondierende Bilanzierung.

Das FG führte weiter aus:

Bei Forderungen/Verbindlichkeiten zwischen Gesamthands- und Sonderbilanz sei das Korrespondenzprinzip zu beachten. Der gegenläufige Ansatz von Forderungen und Verbindlichkeiten im Sonder- und Gesamthandsbereich müsse betragsmäßig übereinstimmen. Bei einer Gesamtbetrachtung höben sich Darlehensverpflichtung und Darlehensforderung auf. Eine Teilwertabschreibung scheide wegen der Korrespondenz zwischen Gesamthandsbilanz und Sonderbilanz aus. Im vorliegenden Fall sei die Komplementär-GmbH aus der GmbH & Co. KG ausgeschieden. Im Zuge der Anwachsung auf die einzig verbliebene Gesellschafterin, die Klägerin, gehe das Gesellschaftsvermögen der Klägerin auf diese über. Grundsätzlich wäre die Forderung aus dem Sonderbetriebsvermögen in der eigenen Bilanz der Klägerin auszuweisen. Da durch die Anwachsung auch die entsprechende Verbindlichkeit aus der Gesamthand der Klägerin anwachse, vereinigten sich Forderung und Verbindlichkeit in diesem Zeitpunkt. Eine Wertberichtigung komme von daher nicht in Betracht.

Ist der Teilwert eines Wirtschaftsguts auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG dieser angesetzt werden.

Diese Möglichkeit wird indes während des Bestehens einer Gesellschaft durch den Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung eingeschränkt. Ansprüche eines Gesellschafters aus einer gegenüber der Gesellschaft bestehenden Darlehensforderung gehören zwar nicht zu dem in der Gesellschaftsbilanz (Gesamthandsbilanz) auszuweisenden Eigenkapital, wohl aber zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters, das in der aus Gesellschaftsbilanz und Sonderbilanzen zu bildenden Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft als Eigenkapital behandelt wird. Auch wenn feststeht, dass ein solcher Ersatzanspruch wertlos ist, weil er von der Gesellschaft nicht beglichen werden kann, folgt aus der Behandlung als Eigenkapital, dass eine Wertberichtigung während des Bestehens der Gesellschaft regelmäßig nicht in Betracht kommt. Das Imparitätsprinzip gilt insoweit nicht. Vielmehr wird dieser Verlust im Sonderbetriebsvermögen – ebenso wie der Verlust der Einlage in das Gesellschaftsvermögen – grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Beendigung der Mitunternehmerstellung, also beim Ausscheiden des Gesellschafters oder bei Beendigung der Gesellschaft realisiert.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Audit Advisory

IDW Positionspapier zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung

Im neuen Positionspapier zur betrieblichen Altersversorgung spricht sich das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) für die Stärkung der betrieblichen Altersversorgung aus. In dem veröffentlichten Positionspapier hat das IDW Ansatzpunkte identifiziert, um die Attraktivität für die Beschäftigten zu steigern. Im Vordergrund steht hier die zweite Säule der Altersversorgung,...
Tax Audit

Verzinsung von Gesellschafterkonten

Mit Urteil I R 27/20 hat der Bundesfinanzhof am 22.02.2023 zur fremdüblichen Verzinsung von Darlehensforderungen und -verbindlichkeiten entschieden. In Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung stehen immer wieder Darlehensforderungen und -verbindlichkeiten zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern im Fokus. Dabei stellt die fremdübliche Verzinsung einen wesentlichen Aspekt der Meinungsverschiedenheit dar. Auch...
Audit Advisory Nachhaltigkeit

Geplante Anhebung der Größenkriterien für Kapitalgesellschaften durch die EU

Am 13.09.2023 hat die EU-Kommission aufgrund der Inflationsentwicklung einen Vorschlag zur Anhebung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Größenklassen für Kapitalgesellschaften veröffentlicht. Die geplante Anhebung beläuft sich für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaft jeweils auf 25 % der bisherigen Größenkriterien in der EU-Richtlinie, für Kleinstkapitalgesellschaften auf 28,8 %. Zudem sollen nationale...
Audit

Handelsrechtliche Abzinsungsvorschriften für Pensionsrückstellungen

Wie bereits in unserem Newsbeitrag vom 07.12.2022 erwähnt, regte der IDW im Schreiben an das Bundesministerium der Justiz eine kurzfristige Änderung im Hinblick auf die einheitliche Verwendung eines 7-Jahres-Durchschnittszinssatzes für sämtliche Rückstellungen an. Mit dem Schreiben vom 06.12.2023 hat sich das IDW nun in einem gesonderten Schreiben an das...