Der BFH hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Verkauf oder der Tausch von Kryptowährungen innerhalb eines Jahres nach Erwerb ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft darstellt.
Sachverhalt
Dem Urteil des BFH vom 14.02.2023 (IX R 3/22) liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger hat privat verschiedene Kryptowährungen – Bitcoins, Ethereum und Monero – erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Streitjahr 2017 erzielte der Kläger daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt EUR 3,4 Mio. Streitgegenständlich war die Frage, ob der Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch dieser Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegt. Die vom klagenden Steuerpflichtigen beim Finanzgericht gegen die Besteuerung der Gewinne erhobene Klage war ganz überwiegend erfolglos.
Urteil des BFH
Der BFH hat die Steuerpflicht der Veräußerungsgewinne aus den verschiedenen Kryptowährungen Bitcoin, Ethereum und Monero in seinem aktuellen Urteil klar bejaht. Zur Begründung wurde angeführt, dass es sich bei Kryptowährungen um Wirtschaftsgüter handle, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG unterfallen.
Der BFH stellt mit Verweis auf seine frühere Rechtsprechung einleitend fest, dass der Begriff des anderen Wirtschaftsguts im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG weit zu fassen sei. So seien, neben Sachen und Rechten, auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind, von dem Begriff erfasst.
Die auch als „Currency Token“, „Payment Token“ oder „Coins“ bezeichneten virtuellen Währungen erfüllen diese Voraussetzungen. So seien Bitcoin, Ethereum und Monero wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Dies folgt daraus, dass sie auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt würden, einen Kurswert hätten und für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden könnten. Unerheblich für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut seien dagegen technische Details der virtuellen Währungen. Daher stellen die streitgegenständlichen virtuellen Währungen nach Auffassung des BFH ein „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Sofern deren Anschaffung und Veräußerung oder Tausch innerhalb eines Jahres nach Anschaffung erfolgen unterfielen daraus erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung.
Verfassungsrechtliche Bedenken sieht der BFH nicht. Insbesondere liege kein normatives oder strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung entgegensteht, vor. Der BFH sieht weder gegenläufige Erhebungsregelungen die einer Besteuerung entgegenstehen, noch Anhaltspunkte, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen nicht ermittelt und erfasst werden könnten.
Dem Gesetzgeber stehe eine gewisse Reaktionszeit bei der Prüfung und Einführung neuer, in aller Regel zusätzlicher, Kontrollmaßnahmen zu. Diese ist nach Ansicht des BFH weder im Streitjahr noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt überschritten. Die Tatsache, dass es Steuerpflichtigen in Einzelfällen trotz der Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (z.B. in Form von Sammelauskunftsersuchen) beim Handel mit Kryptowährungen gelinge, sich der gebotenen Besteuerung zu entziehen, könne ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht begründen.
Fazit
Der BFH macht deutlich, dass die Auslegung etablierter steuerlicher Begrifflichkeiten – wie beispielsweise die des Wirtschaftsgutes – weit zu fassen sind. So unterfallen nach Ansicht des BFH unstrittig auch Kryptowährungen der Besteuerung, soweit deren Anschaffung und Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr erfolgen.