Nach einem Grundsatzurteil des BFH können auch virtuelle Währungen (Currency Token) Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäftes im Sinne von § 23 EStG sein.
In einem Grundsatzurteil vom 14.02.2023 (IX R 3/22) hat der BFH entschieden, dass auch virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäftes sein können. Diese werden im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden; sie werden veräußert im Sinne der Vorschrift, wenn sie in Euro oder gegen eine Fremdwährung zurückgetauscht oder in andere Currency Token umgetauscht werden.
Dabei war insbesondere fraglich, ob virtuelle Währungen zu den (anderen) Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können, zählen.
Auch eine zivilrechtlich nicht oder nur beschränkt übertragbare (Rechts-)Position kann im Einzelfall steuerrechtlich als eigenständiges Wirtschaftsgut angesehen werden, wenn die Rechtspraxis Wege gefunden hat, den kommerzialisierbaren Teil der Rechtsposition entgeltlich einem Dritten zu überlassen und dadurch wirtschaftlich zu verwerten. Vor diesem Hintergrund können nach Auffassung des Senats zu den Wirtschaftsgütern grundsätzlich auch solche objektiv werthaltigen Positionen gerechnet werden, bei deren Übertragung es auf dinglicher Ebene an einem Rechtsgeschäft fehlen könnte.
Die Currency Token BTC, ETH und XMR sind wie reale Zahlungsmittel einzeln übertragbar bzw. tauschbar. Sie sind in kleinere Untereinheiten teilbar. Sie werden – wie reale Währungseinheiten – auf speziellen Handelsplattformen bzw. Börsen (sog. „Exchanges“) gehandelt und verfügen über jederzeit abrufbare zeitaktuelle Kurse. Der dort für den jeweiligen Token und die jeweilige Transaktion ermittelte (Kurs-)“Wert“ belegt dessen Realisierbarkeit. Die Currency Token BTC, ETH und XMR stellen objektiv werthaltige, im Sinne des Wirtschaftsgutsbegriffs „selbständig bewertbare“ Positionen dar.
Die Currency Token BTC, ETH und XMR weisen die für Wirtschaftsgüter erforderliche Verkehrsfähigkeit – im Sinne einer (abstrakten) wirtschaftlichen Übertragbarkeit auf. Die Currency Token sind einer Person nach § 39 Abs. 1 AO zuzurechnen, weil dieser mittels des „Private Key“ in tatsächlicher Hinsicht die Berechtigung zukommt, über die erworbenen Token (im Sinne einer unbeschränkten Herrschaftsmacht) zu verfügen.
Zu den (anderen) Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können, gehören auch virtuelle Währungen in der Gestalt von Currency Token. Danach werden Currency Token im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine andere Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden; sie werden veräußert im Sinne der Vorschrift, wenn sie in Euro (bzw. in eine Fremdwährung) zurückgetauscht oder in andere virtuelle Währungen umgetauscht werden.