News

Bilanzierung der Bundesförderung für effiziente Gebäude

Die neue Richtlinie zur Förderung für effiziente Gebäude ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Im Folgenden soll die Bilanzierung dieser Fördermittel dargestellt werden.

Die Richtlinie zur Förderung von effizienten Gebäuden ist zum 01.01.2023 neu gefasst in Kraft getreten

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind alle Investoren (z. B. Hauseigentümer, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen) von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.

Verwendungszweck

Gefördert werden:

  • Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die den in der Anlage zu dieser Richtlinie niedergelegten technischen Mindestanforderungen entsprechen sowie zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen und damit zur Minderung von CO2-Emissionen, zur Erhöhung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Wärme und Kälte im Gebäudesektor in Deutschland beitragen;
  • Erweiterung durch Anbau, Ausbau von Wohn- und Nichtgebäuden und Umwidmung von Nichtwohngebäuden in Wohngebäude sowie von Wohngebäuden in Nichtwohngebäude;
  • Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes an der Gebäudehülle;
  • Anlagentechnik (außer Heizung): der Einbau in Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes;
  • Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik): der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern und von Anlagen zur Heizungsunterstützung; außerdem der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt als Projektförderung auf Ausgabenbasis in Form der Anteilfinanzierung (ein Teil der förderfähigen Kosten der Maßnahme wird gefördert) durch einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss („Zuschussförderung“). Je nach Vorhaben variiert die Höhe der Förderung.

Befristung

Diese Richtlinie tritt am 01.01.2023 in Kraft und endet mit Ablauf des 31.12.2030.

Bilanzierung

Bei der Förderung handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren öffentlichen Investitionszuschuss. Für die Bilanzierung gilt damit:

  • Handelsbilanz: Minderung bzw. Kürzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Verteilung in der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt damit über die reduzierten Abschreibungen.
  • Steuerbilanz: In der Steuerbilanz steht dem Zuschussempfänger ein Bilanzierungswahlrecht zu (R 6.5 Abs. 2 EStR), wonach der Zuschuss entweder
    • erfolgswirksam als Betriebseinnahme angesetzt werden kann, mithin die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsguts unberührt bleiben ODER
    • erfolgsneutral durch Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des betreffenden Wirtschaftsguts erfasst werden kann, also die Bilanzierung in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz erfolgt.

Diese Themen könnten Sie auch interessieren

Diese News könnten Sie auch interessieren

Audit Advisory Valuation

FAB äußert sich zur Bilanzierung von Altersversorgungs­verpflichtungen

Die EZB hat seit Juli 2022 in mehreren Schritten die Zinswende eingeleitet, um die derzeitige Inflation zu mindern. Im Hinblick auf die Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen sind hierdurch Zweifelsfragen entstanden, zu denen der FAB im Rahmen seiner 272. Sitzung am 26. Mai 2023 unter Berücksichtigung des IDW RS HFA 30...
Audit Legal

IDW Stellungnahme zur Änderung des Bayerischen Stiftungsgesetzes

Das IDW hat in einem Schreiben vom 31. März 2023 Stellung zum Entwurf des Bayerischen Stiftungsgesetzes 2023 genommen. Zur Entlastung der Stiftungsbehörden soll nach Art. 14 Abs. 2 des neuen Entwurfs des Bayerischen Stiftungsgesetzes die Prüfung der Rechnungslegung einer Stiftung unter bestimmten Voraussetzungen für höchstens 3 Jahre ausgesetzt werden. Das IDW geht...
Tax Audit Advisory

Rückstellungen in der Steuerbilanz unter Berücksichtigung des Beibehaltungswahlrechts

Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 09.03.2023 betreffend das Beibehaltungswahlrecht des Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EGHGB für steuerlich zulässige Rückstellungen klargestellt, dass der entsprechende Ansatz grundsätzlich auch für die Steuerbilanz gilt. Ein hiervon abweichender steuerlicher Wertansatz ist nur dann zulässig – dann auch geboten -, wenn der steuerrechtliche Wertansatz...
Tax

Erweiterte Kürzung bei unterjähriger Veräußerung des letzten Grundstücks

Entsprechend der Rechtsprechung des BFH und der Verwaltungsauffassung entfällt bei einer eigenen Grundbesitz verwaltenden gewerblichen Gesellschaft die sogenannte erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff GewStG für den gesamten Erhebungszeitraum, wenn die Gesellschaft ihre letzte Immobilie unterjährig veräußert. Das FG Münster (27.10.2022, 10 K 3572/18 G)...