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Gesetz zur Offenlegung von Ertragsteuerinformationen veröffentlicht

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes wurde am 21. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die wichtigsten inhaltlichen Vorschriften bezüglich der Offenlegung von Ertragsteuerinformationen finden sich in den durch das Gesetz neu eingefügten §§ 342 bis 342o HGB.

Das Gesetz überführt die auf EU-Ebene bereits Ende vergangenen Jahres beschlossene Richtlinie (EU) 2021/2101 in nationales Recht und regelt im Wesentlichen die Pflichten zur Erstellung, Offenlegung und Prüfung von sogenannten Ertragsteuerinformationsberichten („EIB“). Durch die auch als Public Country-by-Country-Reporting bezeichnete Neuerung soll nach Intention des Gesetzgebers transparent gemacht werden, inwieweit multinationale umsatzstarke Unternehmen und Konzerne Ertragsteuern in den Ländern entrichten, in denen sie eine Geschäftstätigkeit ausüben und Gewinne erwirtschaften.

Erfasst werden von der Pflicht zur Offenlegung von EIBs grundsätzlich:

  • oberste Mutterunternehmen im Inland mit Auslandsbezug,
  • inländische Tochterunternehmen von obersten Mutterunternehmen in Drittstaaten (Sitz außerhalb der EU oder des EWR),
  • inländische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften in Drittstaaten, bei denen das oberste Mutterunternehmen ebenfalls seinen Sitz in einem Drittstaat hat,
  • inländische unverbundene Unternehmen mit Auslandsbezug oder
  • inländische Zweigniederlassungen von unverbundenen Unternehmen in Drittstaaten,

sofern deren konsolidierte Umsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren einen Betrag von EUR 750 Mio. überschreiten. Die Bundesregierung schätzt, dass in Deutschland insgesamt ca. 500 oberste Mutterunternehmen und je 50 inländische Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen betroffen sind.

In dem EIB sind unter anderem folgende länderbezogene Angaben zu machen:

  • Art der Geschäftstätigkeiten,
  • Zahl der Arbeitnehmer,
  • Erträge,
  • Vorsteuerergebnis,
  • für den Berichtszeitraum zu zahlende und im Berichtszeitraum gezahlte Ertragsteuer sowie
  • einbehaltene Gewinne.

Sollte die Offenlegung bestimmter Informationen mit erheblichen Nachteilen verbunden sein, kann von einer Schutzklausel Gebrauch gemacht werden und somit die Veröffentlichung zwar nicht verhindert, aber um bis zu 5 Jahre verzögert werden. Wann „erhebliche Nachteile“ vorliegen wird im Einzelfall zu beurteilen sein.

Während der Inhalt des Berichts durch die Ergänzung des HGB auch gesetzlich kodifiziert ist, ist die Form und das Format des EIB erst noch von der Europäischen Kommission in einem zu erlassenden Durchführungsrechtsakt festzulegen.

Der EIB ist durch Offenlegung im Unternehmensregister bekanntzumachen und grundsätzlich auch spätestens ein Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums für mindestens fünf Jahre auf der Internetseite der veröffentlichungspflichtigen inländischen Gesellschaft zugänglich zu machen.

Der Abschlussprüfer der betroffenen Unternehmen hat zu prüfen, ob der Bericht des Vorjahres offengelegt wurde. Eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer ist hingegen nicht vorgesehen, diese obliegt bei einer AG beispielsweise dem Aufsichtsrat.

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