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Reform der Zinsschranke und Einführung der Zinshöhenschranke

Der vom Bundeskabinett am 30.08.2023 beschlossene Regierungsentwurf für das sogenannte „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (kurz Wachstumschancengesetz) enthält weitreichende Änderungen hinsichtlich der Zinsschranke. Des Weiteren ist die Einführung einer sogenannten Zinshöhenschranke vorgesehen. Der Regierungsentwurf weicht hinsichtlich beider Regelungen erheblich vom Referentenentwurf vom 14.07.2023 ab.

1. Wachstumschancengesetz – Referenten- und Regierungsentwurf

Am 14.07.2023 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) einen ersten Referentenentwurf bzgl. des sogenannten Wachstumschancengesetzes veröffentlicht („Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz)„). Dieser enthielt eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen mit dem Ziel für mehr Wachstum der deutschen Wirtschaft zu sorgen. Erreicht werden sollte dies insbesondere durch eine Verbesserung der Liquiditätssituation der Unternehmen sowie über Impulse zu Investitionen und Innovation in neue Technologien. Des Weiteren umfasste der Referentenentwurf auch Maßnahmen zum Bürokratieabbau wie auch zur Förderung der Steuerfairness.

Teil des Referentenentwurfs war eine umfassende Reform der sogenannten Zinsschranke (§ 4h EStG und § 8a KStG). Die Anpassungen der Zinsschranke ist notwendig, da die aktuelle deutsche Gesetzeslage nicht vollumfänglich der EU-Richtlinie (EU) 2016/1164 (Anti-TaxAvoidance-Directive – ATAD) entspricht. Da die Vorgaben der ATAD-Richtlinie bis zum 31.12.2023 zu erfüllen sind, besteht seitens des Gesetzgebers Handlungsbedarf. Ergänzend zur Zinsschranke soll eine sogenannte Zinshöhenschranke neu eingeführt werden. Beiden Regelungen ist gemein, dass der Betriebsausgabenanzug für Zinsaufwendungen unter bestimmten Umständen eingeschränkt wird.

Die im Referentenentwurf vorgeschlagene Reform der Zinsschranke oder der neuen Zinshöhenschranke wurde durch den Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes nochmals erheblich modifiziert. Der Regierungsentwurf wurde am 30.08.2023 vom Bundeskabinett beschlossen und damit das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet.

Ausgehend von den aktuellen Regeln der Zinsschranke sollen daher im Folgenden die gesetzlichen Neuerungen mit Stand des Regierungsentwurfs knapp beleuchtet und erste Implikationen für die Praxis abgeleitet werden. Ergänzend werden die Abweichungen zwischen Referenten- und Regierungsentwurf dargelegt.

2. Aktuelle Zinsschrankenregelung

Im Rahmen der aktuellen Regelungen der Zinsschranke (§ 4h EStG und § 8a KStG) sind die Zinsaufwendungen eines Betriebs grundsätzlich nur bis zur Höhe der Zinserträge desselben Betriebs und desselben Wirtschaftsjahres sofort abzugsfähig. Über die Zinserträge hinausgehende Zinsaufwendungen („Schuldzinsenüberhang„) sind nur bis zur Höhe von 30 % des steuerlichen EBITDA (kurz für Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization) sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das steuerliche EBITDA wird ausgehend vom Gewinn vor Steuern zzgl. der Abschreibungen und Zinsaufwendungen und abzgl. der Zinserträge ermittelt.

Übersteigt das verrechenbare EBITDA eines Jahres die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen eines Betriebs, ist es in die folgenden 5 Wirtschaftsjahre und damit zeitlich begrenzt vorzutragen (sogenannter EBITDA-Vortrag; § 4h Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 EStG). Der EBITDA-Vortrag ist je Wirtschaftsjahr zu ermitteln und erhöht in den folgenden Wirtschaftsjahren die Abzugsmöglichkeit für Zinsaufwendungen.

Liegen die tatsächlichen Zinsaufwendungen des Unternehmens höher als der Abzugsrahmen der Zinsschranke, kann der nicht ausgeschöpfte Teil des Abzugsrahmens in die folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden (sogenannter Zinsvortrag). Der Zinsvortrag erhöht die Zinsaufwendungen dieser Wirtschaftsjahre, nicht aber den maßgeblichen Gewinn im Sinne des § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG. Dadurch wird erreicht, dass Zinsvorträge aus vorhergehenden Wirtschaftsjahren das Abzugsvolumen des laufenden Wirtschaftsjahres nicht erhöhen. Sowohl der EBITDA- als auch der Zinsvortrag sind gesondert festzustellen.

Liegt mindestens einer der folgenden drei Ausnahmetatbestände in einem Wirtschaftsjahr vor, ist die Zinsschrankenregelung in Gänze nicht anzuwenden (sogenanntes Zinsschranken-Escape):

  • Wenn der negative Zinssaldo kleiner als die Freigrenze von EUR 3 Mio. ist, ist die Zinsschranke nicht anzuwenden (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG). Beläuft sich der negative Zinssaldo also auf maximal EUR 2.999.999,00 ist ein sofortiger Abzug des Zinsaufwands als Betriebsausgabe möglich; ab EUR 3 Mio. hingegen greift diese Escape-Klausel nicht mehr, und zwar aufgrund der Ausgestaltung als Freigrenze für den kompletten negativen Zinssaldo. Anzumerken ist, dass ein bestehender Zinsvortrag die für die Freigrenze maßgeblichen Zinsaufwendungen erhöht, d. h. vorgetragene Zinsaufwendungen können dazu führen, dass die Freigrenze von EUR 3 Mio. überschritten wird, obwohl die „aktuellen“ Zinsaufwendungen des betreffenden Wirtschaftsjahres unter diesem Betrag liegen.
  • Die Zinsschranke findet keine Anwendung, wenn der Betrieb nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehört (sogenannte Stand-alone-Klausel; § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG).
  • Gehört der Betrieb jedoch zu einem Konzern, kann eine Anwendung der Zinsschranke ausnahmsweise immer dann unterbleiben, wenn die Eigenkapitalquote des Betriebs gleich hoch oder höher als die des Konzerns ist (Eigenkapital-Escape-Klausel). Maßgeblich für den Vergleich ist das Eigenkapital am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtages. Um unvorhersehbare Schwankungen der Eigenkapitalquote aufzufangen und die Inanspruchnahme der Escape-Klausel zu erleichtern, darf die Eigenkapitalquote des Betriebs die des Konzerns um bis zu 2%–Punkte unterschreiten.

Grundsätzlich ist die Zinsschranke des § 4h EStG rechtsformneutral ausgestaltet und damit auch auf Körperschaften anwendbar. Allerdings regelt § 8a Abs. 2 KStG ergänzend, unter welchen Umständen die Stand-alone-Klausel auf Kapitalgesellschaften anwendbar ist. Vor dem Hintergrund der Intention des Gesetzgebers eine schädliche Finanzierungsgestaltung zwischen einer Körperschaft und ihrem Anteilseigner zu verhindern, ist die Befreiung von der Anwendung der Zinsschranke durch die Stand-alone-Klausel nur möglich, wenn keine sogenannte schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung einschlägig ist. Eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung liegt immer dann vor, wenn:

  • mehr als 10 % des negativen Zinssaldos einer Gesellschaft
  • an einen zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital beteiligten Anteilseigner, an eine diesem nahestehende Person oder an einen rückgriffsberechtigten Dritten geleistet wird.

Auch die Eigenkapital-Escape-Klausel ist für Körperschaft grundsätzlich anwendbar. Ergänzende Voraussetzung ist ebenfalls, dass keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt (§ 8a Abs. 3 KStG).

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Regelungen Zinsschranke ist bereits seit längerem ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig (2 BvL 1/16).

3. Reform der Zinnschranke

Im Wachstumschancengesetz ist – induziert vor allem durch die Vorgaben der ATAD-Richtlinie – eine umfassende Reform der Zinsschranke vorgesehen. Entsprechend des Referentenentwurfs sollten sowohl die Eigenkapital-Escape-Klausel als auch die Stand-alone-Klausel noch ersatzlos gestrichen werden.

Im Regierungsentwurf hat man sich dann aber doch für eine grundsätzliche Beibehaltung und Anpassung der beiden Klauseln entschieden. Von praktischer Relevanz ist dabei insbesondere die Stand-alone Klausel, welcher in ihrer aktuellen Form der ATAD-Richtlinie widerspricht. Um den Einklang mit der ATAD-Richtlinie herzustellen, soll die Stand-Alone Klausel künftig nur greifen, wenn der Steuerpflichtige keiner Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG nahesteht und über keine Betriebsstätte außerhalb des Staats des Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthalts, Sitzes oder der Geschäftsleitung des Steuerpflichtigen verfügt. Bei Betrieben von Personengesellschaften oder Mitunternehmerschaften soll für Zwecke der Stand-alone-Klausel an die Stelle des Steuerpflichtigen die Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft treten.

Die Anpassung der Stand-alone-Klausel macht die bisherige ergänzende Regelung für Körperschaften in § 8a Abs. 2 KStG entbehrlich. Daher wird letzterer Absatz gestrichen. Die Regelungen zur schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung in § 8a Abs. 3 KStG sollen in Reaktion auf BFH-Rechtsprechung angepasst werden. Mit Urteil vom 11.11.2015 hat der BFH entschieden, dass die Vergütungen für Fremdkapital der einzelnen qualifiziert beteiligten Gesellschafter bei Prüfung der 10%–Grenze zur schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung nach § 8a Abs. 3 Satz 1 KStG nicht zusammenzurechnen sind. Dies sei entsprechend des Regierungsentwurfs nicht sachgerecht und eröffne Gestaltungsspielräume. Mit der Änderung werde die bisherige Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 04.07.2008, BStBl I S. 718, Tz. 82) wiederhergestellt, wonach die Vergütungen für Fremdkapital der einzelnen qualifiziert beteiligten Gesellschafter bei Prüfung der 10%-Grenze zur schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung zusammenzurechnen sind. Zudem werde die maßgebliche Beteiligungsgrenze an die des § 1 Abs. 2 AStG sowie des Art. 2 Abs. 4 der ATAD („mindestens“ statt „mehr als“ 25 %) angeglichen.

Die dritte der Escape-Klauseln wird in Form einer Freigrenze in Höhe von EUR 3 Mio. beibehalten. Im Referentenentwurf war noch eine – grundsätzlich für den Steuerpflichtigen vorteilhafte – Umwandlung der Freigrenze in einen Freibetrag von EUR 3 Mio. vorgesehen.

Grundsätzlich kann die Freigrenze weiterhin für jeden Betrieb im Sinne der Zinsschranke gesondert beansprucht werden. Ausgenommen hiervon sind allerdings sogenannte gleichartige Betriebe, welche die Freigrenze nur einmal gemeinsam in Anspruch nehmen dürfen (sogenannte Anti-Fragmentierungsregel; § 4h Absatz 2 Satz 2 EstG – neu). Gleichartige Betriebe sind solche, die unter einer einheitlichen Leitung einer Person(engruppe) stehen oder auf deren Leitung jeweils dieselbe Person(engruppe) einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Für die Frage, ob Betriebe gleichartig sind, soll dabei auf § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG zur Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art abgestellt werden. Erfasst werden dürften aufgrund des Tatbestandsmerkmals der einheitlichen Leitung und/oder des mittel- wie auch unmittelbaren beherrschenden Einflusses, insbesondere Konzernstrukturen bzw. vermutlich auch konzernähnliche Strukturen. Die Regelung soll ausweisliche der Gesetzesbegründung (S. 152) Gestaltungen entgegengenwirken, „bei denen ein Unternehmer für bestimmte gleichartige Tätigkeiten (z. B. Bauvorhaben) jeweils gesonderte Tochterkapitalgesellschaften gründet und diesen Darlehen gewährt, deren jährlicher Zins knapp unterhalb der Freigrenze von EUR 3 Mio.“ liegt. Zu beachten ist, dass die Regelungen der Zinsschranke alle Arten von Zinsaufwendungen erfassen und damit z. B. auch Zinsen auf Bankdarlehen und nicht nur konzerninterne Zinszahlungen wie in der Gesetzesbegründung suggeriert. Die Freigrenze von EUR 3 Mio. auf die gleichartigen Betriebe entsprechend dem Verhältnis der Nettozinsaufwendungen aufzuteilen ist.

Beispiel: Die deutsche M GmbH ist zu jeweils 100 Prozent an der T1 GmbH und der T2 GmbH beteiligt. Beide Gesellschaften dienen jeweils der Realisierung der Errichtung einer Büroimmobilie und sind als gleichartige Betriebe im Sinne des § 4h Absatz 2 Satz 2 EStG – neu – einzustufen. Für Zwecke der Freigrenze gem. § 4h Absatz 2 Satz 2 EStG– neu sind die beiden Tochtergesellschaften daher zusammen zu betrachten und die Freigrenze von EUR 3 Mio. für die Prüfung der Anwendbarkeit der Escape-Regel entsprechend dem Verhältnis der Nettozinsaufwendungen aufzuteilen.

Waren bisher unter Zinsaufwendungen nur Vergütungen für Fremdkapital zu verstehen, sollen künftig unter dem Begriff auch „wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital” subsumiert werden. Dies würde z. B. Gebühren für Vermittlungstätigkeit in Verbindung mit der Fremdkapitalbeschaffung und -vergütung umfassen. Auch der Begriff der Zinserträge wird erweitert und erfasst nunmehr ausdrücklich auch wirtschaftlich gleichwertige Erträge im Zusammenhang mit Kapitalforderungen. Da der erweiterte Zinsbegriff auch die Auf- und Abzinsung erfasst, entfällt die bisher gesondert gesetzlich angeordnete Erfassung der Auf- und Abzinsungsbeträge im Rahmen der Zinsschranke.

Neu hinzukommt die Möglichkeit überschüssige Fremdkapitalkosten von der Zinsschranke auszunehmen, wenn diese der Finanzierung eines langfristigen öffentlichen Infrastrukturprojekts dienen, sofern sowohl der Projektbetreiber, die Fremdkapitalkosten, die Vermögenswerte und die Einkünfte alle jeweils in der EU belegen sind (§ 4h Abs. 6 EStG – neu). Konsequenterweise bleiben die auf das Infrastrukturprojekt entfallenden Aufwendungen und Erträge bei der Ermittlung des verrechenbaren EBITDA außer Ansatz.

Neben den inhaltlichen Änderungen sollen in der Neufassung der Zinsschranken klarstellend die um die Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen eindeutig als Nettozinsaufwendungen definiert werden. Des Weiteren wird künftig auch gesetzlich festgeschrieben, dass ein EBITDA-Vortrag nicht in Wirtschaftsjahren entsteht, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht (§ 4h Absatz 1 Satz 3 EStG – neu).

4. Einführung einer Zinshöhenschranke bei grenzüberschreitenden Darlehen
(§ 4l EStG – neu)

Zusätzlich zur Reform der Zinsschranke sieht das Wachstumschancengesetz die Einführung einer sogenannten Zinshöhenschranke bei grenzüberschreitenden Darlehen ab 01.01.2024 vor (§ 4l EStG – neu). Die Regelung soll – so die Intention des Gesetzgebers – den Betriebsausgabenabzug von Zinsaufwendungen aufgrund einer Geschäftsbeziehung zwischen nahestehenden Personen (im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG, d. h. z. B. ab einer Beteiligung von 25 % am Kapital) auf einen „angemessenen“ Betrag beschränken. Zinsaufwendungen solcher Darlehen sind damit nur noch bis in Höhe des sog. „Höchstzinssatzes“ abziehbar. Der Höchstzinssatz beläuft sich auf den um 2 %–Punkte erhöhten Basiszinssatz nach § 247 BGB. Bei einem aktuellen Basiszinssatz von 3,12 % (Stand: 01.07.2023) beträgt der Höchstsatz somit 5,12 %.

Beispiel: Eine inländische Kapitalgesellschaft (A) erhält von einer ausländischen Finanzierungsgesellschaft (B) ein (nachrangiges) Darlehen (EUR 10.000.000,00). Der Zinssatz beträgt 8 %, der jährliche Zins mithin EUR 800.000,00. Bei einem Höchstsatz von 5,12 % beruhen die Zinsaufwendungen folglich in Höhe von EUR 288.000,00 auf einem über dem Höchstsatz liegenden Zinssatz (8 % – 5,12 % = 2,88 %) und sind damit grundsätzlich nicht abzugsfähig.

Hinsichtlich des Höchstsatzes sieht die neue Regelung eine Entlastungsmöglichkeit vor. Danach kommt der gesetzlich definierte Höchstzinssatz nicht zur Anwendung, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass sowohl der Gläubiger als auch die oberste Muttergesellschaft das Kapital bei sonst gleichen Umständen nur zu einem über dem Höchstsatz liegenden Zinssatz hätten erhalten können. In diesem Fall gilt als Höchstsatz der Zinssatz, der von Gläubiger und oberster Muttergesellschaft im günstigsten Fall hätte erzielt werden können. Die oberste Muttergesellschaft wird entsprechend der ebenfalls in Einführung befindlichen Mindestbesteuerung definiert und damit als die Einheit die Tochterunternehmen kontrolliert, selbst aber nicht von einem anderen Unternehmen kontrolliert wird (§ 4 Absatz 3 des Regierungsentwurfs zum Gesetz für die Umsetzung der Richtlinie zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union mit Bearbeitungsstand 11.08.2023).

Des Weiteren ist auch eine sogenannte Substanzausnahme vorgesehen. Danach ist die Zinshöhenschranke dann nicht anzuwenden, wenn der Gläubiger in dem Staat, in dem er seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung hat, einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Dies steht im Einklang mit der Intention des Gesetzgebers, welcher mit der Zinshöhenschranke Gestaltungen unattraktiv machen möchte, die die Verlagerung von Steuersubstrat durch überhöhte Zinszahlungen an substanzlose und in aller Regel niedrig besteuerte ausländische Gesellschaften vorsehen. Zu beachten ist, dass die Substanzausnahme nur dann möglich ist, wenn der Ansässigkeitsstaat des Gläubigers Amtshilfe im Wege des Informationsaustausches leistet.

Durch den Regierungsentwurf wird ergänzend zum ansonsten gegenüber dem Referentenentwurf unveränderten Vorschlag der Zinshöhenschranke ein neuer § 4l Abs. 2 EStG – neu eingefügt. Demnach soll in dem Fall, dass der Zinssatz den Höchstsatz ausschließlich aufgrund einer dem Vertragsschluss nachfolgenden Änderung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB (jeweils zum 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres) überschreitet, die Zinshöhenschranke erst nach Ablauf eines Monats nach dem Zeitpunkt der Anpassung des Basiszinssatzes Anwendung finden. Somit soll die Abzugsbeschränkung bei einer Anpassung des Zinssatzes innerhalb des Monats insoweit nicht greifen.

5. Implikationen für die Praxis

Aktuell liegen die oben skizzierten Neuerungen hinsichtlich der Abziehbarkeit von Zinsaufwendungen (lediglich) in Form eines Regierungsentwurfs vor. Durch die bis zum 31.12.2023 umzusetzenden Vorgaben der ATAD-Richtlinie muss allerdings zumindest mit einer Reform der Zinsschranke in absehbarer Zeit gerechnet werden. Steuerpflichtige sollten daher die Zeit bis zum mutmaßlichen Inkrafttreten der durch das Wachstumschancengesetz avisierten Änderungen zum 01.01.2024 nutzen, um etwaige Anpassungen in ihrer Finanzierungsstruktur in die Wege zu leiten. So müssen Unternehmen, die entsprechend der aktuellen Fassung der Eigenkapital-Escape-Klausel oder der Stand-alone-Klausel vom Anwendungsbereich der Zinsschranke ausgenommen waren, prüfen, ob durch die Modifikation der Regelung ab 2024 eine Begrenzung des (sofortigen) Abzugs von Zinsaufwendungen im Rahmen der Zinsschranke einschlägig wird.

Erhebliche Auswirkungen dürfte die Reform der Zinsschranke bei Unternehmen haben, die gleichartige, fremdfinanzierte Tätigkeiten in Schwesterkapitalgesellschaften verrichten. Davon dürfte unter anderem die Immobilienbranche betroffen sein, in welcher regelmäßig einzelne fremdfinanzierte Bauvorhaben in gesonderten, aber in ihrer Tätigkeit vergleichbaren Schwestergesellschaften umgesetzt werden. Bisher konnte jede dieser Gesellschaften Zinsaufwendungen vollständig als Betriebsausgaben abziehen, solange die Nettozinsaufwendungen je Gesellschaft unter der Freigrenze von EUR 3 Mio. lag. Künftig werden diese Betriebe allerdings zusammengefasst und die Freigrenze entsprechend der Nettozinsaufwendungen aufgeteilt. Dies dürfte den Anwendungsbereich der Zinsschranke erheblich erweitern. Der Gesetzesvorschlag geht dabei unseres Erachtens deutlich zu weit, da die Zinsschranke unterschiedslos auf alle Arten von Zinsaufwendungen anzuwenden ist, d. h. insbesondere auch auf Darlehenszinsen auf Bankdarlehen. Dies kann bei betroffenen Strukturen, zum Beispiel den aus operativen Gründen gebotenen Objektgesellschaft in der Immobilienbranche, zu erheblichen Steuermehrbelastungen führen, was insbesondere in Zeiten steigender Zinsen substanzielle negative wirtschaftliche Konsequenzen zur Folge haben würde.

Im Referentenentwurf war als zumindest kleiner Ausgleich für die verschiedenen Verschärfungen der Zinsschranke noch eine Umwandlung der bisherigen Freigrenze in einen Freibetrag in Höhe von EUR 3 Mio. vorgesehen. Diese für den Steuerpflichtigen positive Anpassungen wurde im Regierungsentwurf allerdings wieder fallengelassen, sodass es mutmaßlich bei der alten Freigrenze von EUR 3 Mio. mit all ihren Nachteilen bleibt. Letztlich ist auch unklar, ob die aktuellen Reformvorschläge eine etwaige Verfassungswidrigkeit der aktuellen Zinsschrankenregelung beheben würden oder ob nach Abschluss an das beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahrens (2 BvL 1/16) eine erneute Reform der Zinsschranke notwendig sein wird.

In Hinblick auf die Zinshöhenschranke sind grenzüberschreitende Darlehen an nahestehende Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG zu prüfen. Sollten Zinssätze über dem Höchstzinssatz vereinbart sein, wäre insbesondere zu eruieren, ob der Darlehensgeber den Substanztest besteht, also eine wirtschaftliche Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat ausübt. Vermutlich ist der Test im Rahmen der Zinshöhenschranke vergleichbar mit dem im Kontext der Hinzurechnungsbesteuerung bekannten Substanztest (§ 8 Abs. 2 AStG). Ob und inwieweit die Entlastungsmöglichkeit über den Nachweis der Angemessenheit eines höheren Zinssatzes als des gesetzlich vorgegeben Höchstzinssatzes praktikabel sein wird, ist noch nicht abschätzbar.

Der erst im Regierungsentwurf eingefügt § 4h Abs. 2 EStG – neu räumt den Steuerpflichtigen einen Monat ein, um bestehende Zinsvereinbarungen an eine Änderung des Basiszinssatzes (periodisch zum 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres) anzupassen. Ob die kurze Frist zur Anpassung des Zinssatzes – gerade zu Jahresbeginn – ausreicht, muss allerdings bezweifelt werden.

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