Auf rund 240 Seiten widmet sich der bisher nur inoffiziell kursierende Entwurf u. a. Anpassungen an EU-Recht, EuGH-Rechtsprechung, Rechtsprechung des BVerfG und des BFH, Folgeänderungen und Fehlerkorrekturen. Der als Artikelgesetz ausgestaltete Entwurf zum Jahressteuergesetz 2024 betrifft dabei schwerpunktmäßig die Umsatz- und die Lohnsteuer.
Seit einigen Tagen kursiert ein inoffizieller Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024. Auf der Agenda stehen zahlreiche Änderungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts. Auf rund 240 Seiten widmet sich der Entwurf u. a. Anpassungen an EU-Recht, EuGH-Rechtsprechung, Rechtsprechung des BVerfG und des BFH, Folgeänderungen und Fehlerkorrekturen. Der als Artikelgesetz ausgestaltete Entwurf zum Jahressteuergesetz 2024 betrifft dabei schwerpunktmäßig die Umsatz- und die Lohnsteuer. Eine offizielle Weiterleitung zur Stellungnahme an die Wirtschaftsverbände gab es bisher nicht. Nachfolgend wird ein Teil der Änderungen überblicksartig dargestellt:
Einkommensteuergesetz:
- Als Reaktion auf den BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023 (BvL 8/13) zur Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften sollen nun auch unentgeltlich zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften derselben, identisch beteiligten Mitunternehmer übertragenen Wirtschaftsgüter zum Buchwert übertragen werden können (§ 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 4 EStG-E).
- Anpassung der Steuerentlastung für Fotovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG-E).
- Erweiterung des Anwendungsbereichs für vergünstigte Gewährung von Beteiligungen in Bezug auf Konzerne (§ 19a EStG-E).
- Pauschalsteuersatz von 25 % von Mobilitätsangeboten.
Umsatzsteuergesetz:
- Neue Pflichtangabe in Rechnungen ab dem 31.12.2025, wenn die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten erfolgt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a UStG-E).
- Diverse Anpassungen an die Rechtsprechung bspw. im Zusammenhang mit Werkslieferungen oder unberechtigtem Steuerausweis.
- Anhebung der Schwellenwerte für Kleinunternehmer und weitere Anpassungen (§§ 19, 19a UstG-E).
- Neuregelung des Orts der Leistung bei Streaming (§ 3a Nr. 3 UStG-E).
- Aufhebung der Regelungen zum Umsatzsteuerlager gem. § 4 Abs. 4a UStG.
- Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung des § 2 Abs. 3 UStG für die öffentliche Hand bis zum 31.12.2026 (§ 27 Abs. 22a UstG-E).
Umwandlungssteuergesetz:
- Für Umwandlungen nach §§ 3 ff. und §§ 11 UmwStG soll die Übermittlung der steuerlichen Schlussbilanz elektronisch und spätestens 14 Monate nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgen (§ 3 Abs. 2a UmwStG-E)
- Klarstellungen zur Entstehung der Gewerbesteuer nach § 18 Abs. 3 UmwStG.
Erbschaftsteuergesetz:
- Diverse Reaktionen auf Rechtsprechung des EuGH, z. B. zur Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten und zur Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke.
Grunderwerbsteuer:
- Nach einem neuen § 1 Abs. 41 GrEStG-E soll ein Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG gehören, wenn die Gesellschaft es aufgrund eines Vorgangs nach § 1 Abs. 1 GrEStG erworben hat oder die Verwertungsbefugnis nach § 1 Abs. 2 GrEStG innehat.