Das FG Nürnberg urteilte mit Urteil vom 19.10.2022 (3 K 51/22) rechtskräftig über die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Abschiedsfeier. Nach dem Grundsatz lex specialis derogat legi generali hat die Anwendung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG Vorrang vor § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG. Unübliche Aufwendungen für Feierlichkeiten dürfen demnach trotz beruflicher Veranlassung nicht als Betriebsausgaben angesetzt werden.
Aufwendungen, die der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung oder der Repräsentation des Steuerpflichtigen dienen, fallen möglicherweise ergänzend unter das Abzugsverbot im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG. Grundlage hierfür ist der weiter gefasste und nicht konkret bestimmte Rechtsbegriff der „ähnlichen Zwecke“ in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG. Der Gesetzgeber möchte damit die für ihn als „überflüssig und unangemessen“ angesehenen Aufwendungen im Sinne der Steuergerechtigkeit und des sozialen Friedens nicht länger auf die Allgemeinheit abwälzen. Im Regierungsentwurf des Steueränderungsgesetzes heißt es zu der vorgenannten Vorschrift, dass entsprechende Ausgaben ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung nicht vom zu versteuerlichen Gewinn abgezogen werden dürfen.
Nach aktueller Rechtsprechung des BFH können auch Aufwendungen, die nur zur Bewirtung und Unterhaltung von Geschäftspartnern dienen, auch unter das Abzugsverbot im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG fallen. Dafür ist nicht erforderlich, dass die Aufwendungen in Zusammenhang mit den konkret im Gesetz vorgeschriebenen Aktivitäten (Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten) stehen. Die Unangemessenheit muss sich im Rahmen der ,,Ähnlichkeitswertung“ in Art und Weise vom Üblichen unterscheiden. Ein konkreter Zusammenhang mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen muss hingegen nicht festgestellt werden.
Im vorliegenden, vom FG Nürnberg rechtskräftig entschiedenen Fall wurden die Aufwendungen für die Abschiedsfeier des ehemaligen Geschäftsführers als unüblich erachtet. Für den Begriff der unüblichen Aufwendungen wurde auf den Ort der Veranstaltung und die Art und Weise der Unterhaltung der Gäste und deren Abgrenzung zu einer gewöhnlichen Feierlichkeit abgestellt. Die Feier sei durch die Wahl der luxuriösen Örtlichkeit sowie des außergewöhnlichen Unterhaltungsprogramms nicht mit üblichen Veranstaltungen zu vergleichen und die Aufwendungen folglich als unangemessen zu bewerten. Der Repräsentationsaufwand übersteige den üblichen Rahmen.
Damit kommt das FG zu dem Schluss, dass die Spezialvorschrift des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG die allgemeine Vorschrift des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG degradiert. In der Folge dürfen die gesamten Aufwendungen – obgleich eine berufliche Veranlassung vorliegt – nicht abgezogen werden. Im Ergebnis urteilte das FG Nürnberg, dass die Aufwendungen in Höhe von rund 95.000 EUR (586,30 EUR pro Person) für eine Abschiedsfeier eines Geschäftsführers unter den weit gefassten Rechtsbegriff der „ähnlichen Zwecke“ im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG fallen. Die Freigrenze für Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen in Höhe von 110 EUR (geplante Anhebung auf 150 EUR durch das Wachstumschancengesetz) kann hinsichtlich der Höhe als Maßstab für die Angemessenheit von Aufwendungen herangezogen werden. Für die Ausrichtung betrieblicher Feiern sollte daher auf die Freigrenze des § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG geachtet werden, da diese für die Beurteilung der Angemessenheit von Aufwendungen herangezogen wird. Darüber hinaus sollten Steuerpflichtige berücksichtigen, dass die Wahl des Veranstaltungsorts und des Rahmenprogramms ausschlaggebend dafür sein kann, ob eine Feierlichkeit unter § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 EStG fällt. Durch letztere Vorschrift wird sodann der Betriebsausgabenabzug unabhängig von der beruflichen Veranlassung vollständig versagt.