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https://www.kleeberg.de/team/thea-schopf/
https://www.kleeberg.de/team/steffen-sieber/
https://www.kleeberg.de/team/sandra-inioutis/
https://www.kleeberg.de/team/martina-strobel/
https://www.kleeberg.de/team/michael-thiel/
https://www.kleeberg.de/team/michael-vodermeier/
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https://www.kleeberg.de/team/monika-walke/
https://www.kleeberg.de/team/birgit-hofmann/
https://www.kleeberg.de/team/erwin-herzing/
https://www.kleeberg.de/team/martina-hermes/
https://www.kleeberg.de/team/stephanie-gruber-joerg/
https://www.kleeberg.de/team/thomas-goettler/
https://www.kleeberg.de/team/kristin-fichter/
https://www.kleeberg.de/team/juliana-engesser/
https://www.kleeberg.de/team/tobias-ehrich/
https://www.kleeberg.de/team/gerhard-de-la-paix/
https://www.kleeberg.de/team/bettina-wegener/
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https://www.kleeberg.de/team/corinna-boecker/
https://www.kleeberg.de/team/christoph-bode/
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News

Delegierte Richtlinie für Anhebung der Grenzen der Größenklassen veröffentlicht

Nationale Umsetzung im HGB steht noch aus.

Die Europäische Kommission reagiert auf die hohe Inflation der Jahre 2021 und 2022 mit einer Anhebung der Schwellenwerte in Art. 3 der Richtlinie (EU) 2013/34 (Bilanzrichtlinie). Die Mitgliedstaaten der EU sind nach Veröffentlichung der delegierten Richtlinie (EU) 2023/2775 im Amtsblatt der Europäischen Union vom 21.12.2023 dazu angehalten die nationalen Größenkriterien bis spätestens 24.12.2024 anzupassen. Die angepassten Größenkriterien sollen für Geschäftsjahre ab 01.01.2024 gelten, wobei auch eine rückwirkende Anwendung ab 01.01.2023 möglich ist.

Am 21.12.2023 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die delegierte Richtlinie ((EU) 2023/2775) zur Änderung der Schwellenwerte in Art. 3 der Richtlinie (EU) 2013/34 (Bilanzrichtlinie) für die Bestimmung der Größenklasse von Kapitalgesellschaften veröffentlicht. Der Rat der Europäischen Kommission hatte die delegierte Richtlinie am 17.10.2023 erlassen. Damit hat sich die künftig noch zu erfolgende Anhebung der Größenklassen des HGB bereits abgezeichnet. Die delegierte Richtlinie wurde nun zum 21.12.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Im nächsten Schritt sind nun die Mitgliedstaaten gefordert, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Hierfür räumt die Europäische Union den Mitgliedstaaten eine Frist bis zum 24.12.2024 ein. Eine Richtlinie entfaltet im Vergleich zu einer Verordnung nicht unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung Gültigkeit, weshalb es auf die nationale Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaaten ankommt.

Hintergrund der Anpassung der Größenkriterien war die starke Inflation in den Jahren 2021 und 2022. Daraufhin wurden diese einer Überprüfung unterzogen. Die Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass die kumulierte Inflationsrate im Euro-Währungsgebiet im Zehnjahreszeitraum vom 01.01.2013 bis 31.03.2023 bei 24,3 % lag, während sie in der gesamten EU im selben Zeitraum 27,2 % betrug. Die Ergebnisse veranlassten die Europäische Kommission dazu, die Schwellenwerte in Artikel 3 Abs. 1 bis 7 der Richtlinie 2013/34/EU um 25 % anzuheben. Angepasst werden demnach die Schwellenwerte für Unternehmen und für Gruppen. Damit die Unternehmen möglichst zeitnah von der Anhebung der Größenklassen profitieren können, sollten die Anpassungen derart erfolgen, dass die neuen Schwellenwerte spätestens für die Geschäftsjahre ab dem 01.01.2024 gültig sind. Darüber hinaus wird den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, die neuen Größenkriterien bereits auch rückwirkend für das Jahr 2023 anzuwenden. Inwiefern der deutsche Gesetzgeber von diesem Wahlrecht Gebrauch machen wird, bleibt abzuwarten.

Die Anpassung der Schwellenwerte betrifft die monetären Parameter Bilanzsumme und Nettoumsatzerlöse, nicht hingegen die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten, da die Anhebung der Schwellenwerte aufgrund der hohen Inflation angestoßen wurde. Die Anhebung der Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse von Unternehmen lässt sich wie folgt quantifizieren:

GrößenklasseAlte Werte BilanzrichtlinieNeue Werte BilanzrichtlinieBisherige Werte §§ 267, 267a HGB
 Bilanz-
summe
Umsatz-
erlöse
Bilanz-summeUmsatz-erlöseBilanz-summeUmsatz-erlöse
Kleinst-unternehmen< 350.000 €< 700.000 €< 450.000 €< 900.000 €< 350.000 €< 700.000 €
Kleine Unternehmen< 4 Mio. €< 8 Mio. €< 5 Mio. €< 10 Mio. €< 6 Mio. €< 12 Mio. €
Mittlere Unternehmen< 20 Mio. €< 40 Mio. €< 25 Mio. €< 50 Mio. €< 20 Mio. €< 40 Mio. €
Große Unternehmen> 20 Mio. €> 40 Mio. €> 25 Mio. €> 50 Mio. €> 20 Mio. €> 40 Mio. €

Für kleine Unternehmen erlaubt die EU ein Überschreiten der in der EU-Richtlinie angegebenen Schwellenwerte um bis zu 50%. Hiervon hat der Gesetzgeber in der Vergangenheit auch Gebrauch gemacht. Inwieweit er dies auch bei der Umsetzung der aktuellen EU-Vorgaben machen wird, bleibt abzuwarten.

Aus Sicht der Praxis ist die Anhebung der Schwellenwerte zu begrüßen, da mit einer Einordnung in höhere Größenklassen mehr Pflichten und bürokratischer Aufwand einhergeht. Die handelsrechtlichen Pflichten reichen hierbei von Fragen der Rechnungslegung und Berichterstattung über die Prüfung bis hin zur Offenlegung und weichen insbesondere an der Schnittstelle zwischen kleinem und mittelgroßem Unternehmen erheblich voneinander ab. Vor allem Unternehmen, die inflationsbedingt die Schwellen der alten Größenkriterien überschreiten, können durch die neuen EU-Vorgaben dadurch entlastet werden. Auch können sich Erleichterungen für Unternehmen ergeben, deren monetären Schwellenwerte in den letzten Jahren nicht so erheblich angestiegen sind und die aufgrund der erhöhten Größenkriterien nun in eine geringere Größenkategorie fallen könnten.

Es bleibt zu hoffen, dass der deutsche Gesetzgeber seiner Pflicht zur Anpassung der nationalen Vorschriften zeitnah nachkommen wird und die Unternehmen von der Anhebung der Schwellenwert der Größenklassen profitieren können. Spannend wird zudem die Regelung zu einer etwaigen Rückwirkung auf das Jahr 2023 sein. Hier benötigen die Unternehmen und Prüfer zeitnah Rechtssicherheit, wenn bspw. ein Unternehmen erstmals prüfungspflichtig wird oder aus einer bestehenden Prüfungspflicht herausfällt.

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