In der Unternehmenspraxis zeigt es sich, dass der Anwendungsbereich der Forschungszulage breiter ist, als dies oftmals angenommen wird. Unternehmen lassen hier Chancen aus, weil ihnen nicht bewusst ist, dass Projekte durch die Forschungszulage gefördert werden.
Am 27. März 2024 ist das Wachstumschancengesetz verkündet worden. Damit wird unter anderem die Forschungszulage erheblich ausgeweitet. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Anpassungen am Forschungszulagengesetz (FZulG).
Die maximale Bemessungsgrundlage steigt auf 10 Mio. Euro jährlich.
Bemessungsgrundlage sind die im Wirtschaftsjahr entstandenen förderfähigen Aufwendungen des Anspruchsberechtigten. Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage gilt für Aufwendungen, die ab dem Tag der Verkündung des Wachstumschancengesetzes entstehen. Konkret staffeln sich die Zeiträume wie folgt:
- Für Aufwendungen, die nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage bis zu 2 Mio. Euro.
- Für Aufwendungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 28. März 2024 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage bis zu 4 Mio. Euro.
- Für Aufwendungen, die nach dem 27. März 2024 entstanden sind, beträgt die Bemessungsgrundlage bis zu 10 Mio. Euro.
Wirtschaftsgüter, also Abschreibungen, werden Teil der förderfähigen Aufwendungen.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, können Abschreibungen von Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens in der Forschungszulage angerechnet werden. Dabei gelten folgende Voraussetzungen:
- Das Vorhaben, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird, ist nach dem 27. März 2024 gestartet.
- Das Wirtschaftsgut wurde nach dem 27. März 2024 angeschafft oder hergestellt.
- Das Wirtschaftsgut wird im begünstigten FuE-Vorhaben ausschließlich eigenbetrieblich verwendet.
- Das Wirtschaftsgut ist für die Durchführung des FuE-Vorhabens erforderlich.
Für kleine und mittlere Unternehmen steigt die Forschungszulage von 25 auf 35 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Grundsätzlich beträgt die Forschungszulage 25 Prozent der Bemessungsgrundlage, also der förderfähigen FuE-Personalkosten sowie ggf. Kosten für Auftragsforschung und – unter bestimmten Voraussetzungen (siehe oben) – Wirtschaftsgüter. Anspruchsberechtigte, die als kleines und mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der KMU-Definition der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten, können im späteren Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um zehn Prozentpunkte beantragen. Diese Regelung gilt nur für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, und für Tätigkeiten, die nach dem 27. März 2024 anfallen.
Dazu zählen Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.
Kosten für Auftragsforschung können statt zu 60 nun zu 70 Prozent angerechnet werden.
Wird ein FuE-Vorhaben vollständig oder teilweise in Auftrag gegeben, können bislang 60 Prozent der damit verbundenen Kosten in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Für Vorhaben, die nach dem 27. März 2024 starten, steigt dieser Anteil auf 70 Prozent.
Der Pauschalsatz für in Eigenleistung erbrachte Vorhaben steigt von 40 auf 70 Euro pro Stunde.
Wird ein FuE-Vorhaben vollständig oder teilweise in Eigenleistung eines Einzelunternehmers oder von Gesellschaftern einer anspruchsberechtigten Mitunternehmerschaft durchgeführt, werden diese Aufwendungen ebenfalls in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt. Bislang werden für jede Arbeitsstunde, die ein Einzelunternehmer mit FuE-Tätigkeiten beschäftigt ist, 40 Euro je Arbeitsstunde bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen berücksichtigt. Diese Pauschale steigt für alle Tätigkeiten, die nach dem 27. März 2024 begonnen bzw. geleistet werden, auf 70 Euro je Arbeitsstunde – auch wenn das Vorhaben vor diesem Stichtag begonnen hat.
Änderung der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung
Am 17. April 2024 ist zusätzlich die Zweite Verordnung zur Änderung der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (FZulBV) verkündet worden. Mit der Änderungsverordnung wird unter anderem spezifiziert, wie Wirtschaftsgüter im Antrag auf Bescheinigung bei der BSFZ anzugeben sind und wie sie in einer Bescheinigung dargestellt werden. Darüber hinaus ergeben sich folgende, für das Antragsverfahren bei der BSFZ relevante Änderungen.
Die Bescheinigung kann für vergangene Wirtschaftsjahre, für das aktuelle Wirtschaftsjahr sowie für maximal drei volle Wirtschaftsjahre in der Zukunft ausgestellt werden.
Unverändert gilt: Die Bescheinigung bei der BSFZ kann vor, während oder nach der Durchführung eines FuE-Vorhabens beantragt werden.
Begünstigte Projekte
Begünstigt sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben), soweit sie einer oder mehreren der Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung verschiedener Tätigkeiten zu den einzelnen Kategorien werden die Definition der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) sowie Beispiele und Erläuterungen des Frascati-Handbuchs der OECD herangezogen.
Hier bestehen Chancen und Möglichkeiten für Unternehmen, da oftmals übersehen wird, dass der Kreis der geförderten Projekte recht breit ist.