Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 26.04.2023 entschieden, dass Steuerbegünstigungen für Baumaßnahmen an einem im EU-Ausland belegenen, aber zum kulturgeschichtlichen Erbe Deutschlands gehörenden Baudenkmal ausgeschlossenen ist, wenn die Baumaßnahmen nicht vorher mit der für den Denkmalschutz zuständigen ausländischen Behörde abgestimmt worden sind.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall war Kläger ein deutscher Staatsangehöriger, der in Deutschland freiberuflich tätig war und einen Wohnsitz in Deutschland hat. Einen weiteren Wohnsitz hatte er in Frankreich. Das Gebäude in Frankreich ist ins Weltkulturerbe der UNESCO aufgenommen und genießt Denkmalschutz in Frankreich.
Die Vorschriften des französischen Denkmalschutzrechts regeln, dass Arbeiten an einem „immeuble inscrit“ – mit Ausnahme von Unterhaltungsarbeiten oder gewöhnlichen Reparaturen – einer behördlichen Bau-, Abriss- oder Umbaugenehmigung bedürfen. Nicht genehmigungspflichtige Maßnahmen sind der zuständigen Behörde mit einem Vorlauf von vier Monaten anzuzeigen. In jedem Fall hat die Denkmalschutzbehörde die Möglichkeit zu intervenieren. Außerdem müssen die Arbeiten unter der wissenschaftlichen und technischen Kontrolle der zuständigen Stellen durchgeführt werden.
Der Kläger ließ in der Wohnung in Frankreich Maurer-, Sanitär-, Heizungs-, Elektro- und Malerarbeiten durchführen. Ferner ließ er Böden, Fenster, Türen und Stuckdecken restaurieren. Die Baumaßnahmen hatte der Kläger weder mit einer französischen noch mit einer deutschen Denkmalschutzbehörde abgestimmt. Mit seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger für die durch die Baumaßnahmen an der Wohnung entstandenen Aufwendungen einen Abzug gemäß § 10f in Verbindung mit § 7i EStG geltend.
Entscheidungsgründe
Die Wohnung ist in einem Gebäude belegen, das grundsätzlich auch als Baudenkmal gewertet werden kann. Das Finanzgericht hat festgestellt, dass das Gebäude nach Maßgabe der einschlägigen französischen Regelungen in das Verzeichnis der historischen Gebäudedenkmäler („monuments historiques l’immeuble“) eingetragen ist. Das legt den Schluss nahe, dass es sich auch nach den einschlägigen deutschen Bestimmungen um ein Baudenkmal im Sinne von § 10f Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG handeln könnte.
Der EuGH hat erwogen, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis erbringe, dass das Gebäudedenkmal trotz seiner Lage im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats dennoch zum kulturgeschichtlichen Erbe des vorteilsgewährenden Staats gehöre und aufgrund dieses Umstands – wenn es nicht außerhalb des Hoheitsgebiets läge – Gegenstand des Schutzes des dortigen Denkmalschutzgesetzes sein könnte.
Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auch bei der Auslegung von § 10f und § 7i EStG zu berücksichtigen; denn die genannten Vorschriften dienen dem Schutz und der Erhaltung des kulturgeschichtlichen Erbes Deutschlands.
Der Senat davon aus, dass das Inlandserfordernis des § 10f Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG jedenfalls grundsätzlich nicht mit unionsrechtlichen Grundfreiheiten kollidiert.
Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, die nach § 10f Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG erforderliche Abstimmung könne, da es um den Abzug von Sonderausgaben nach deutschem Recht gehe, nur mit der deutschen Denkmalschutzbehörde vorgenommen werden, ist dies für den vorliegenden Streitfall nicht relevant. Denn nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Finanzgerichts hat der Kläger auch keine vorherige Abstimmung mit einer deutschen Denkmalschutzbehörde vorgenommen.