Der BFH hat beschlossen, dass das Nachholen einer Teilwertabschreibung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft eine Betriebsvermögensminderung im Sinne des Halbabzugsverbots nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG impliziert, auch wenn der Bilanzierungsfehler vor Inkrafttreten des Halbeinkünfteverfahren unterlaufen ist.
Das Halbeinkünfteverfahren fand in den Veranlagungsjahren 2002 bis 2008 Anwendung und ist durch das Teileinkünfteverfahren abgelöst worden.
In dem BFH Urteil IV R 15/20 vom 27.07.2023 war streitig, ob das Halbabzugsverbot zur Anwendung kommt, wenn eine vor dessen Einführung zu Unrecht unterlassene Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung nachgeholt wird.
Die Klägerin, eine Personengesellschaft, besaß 99,75 % der Anteile einer nicht einnahmeloser Aktiengesellschaft, welche diese bis Ende 2003 mit den Anschaffungskosten auswies. Im Jahr 2001 beschloss die Hauptversammlung, die AG aufzulösen, woraufhin die Klägerin das Geschäft übernahm. Ende 2004 buchte die Klägerin die Anteile aus, wodurch sie einen Verlust realisierte.
Im Zuge einer Außenprüfung setzte das Finanzamt die Verluste nur zur Hälfte gemäß des Halbeinkünfteverfahren an und stellte für die Jahre 2004 und 2006 andere Besteuerungsgrundlagen fest. Gegen die folgenden Bescheide legte die Klägerin Einspruch ein. Sie führt an, dass die Beteiligung an der AG zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses im Wert gemindert gewesen war. Obwohl der Wertansatz dazu erst im Jahr der ersten offenen Bilanz – im Jahr 2004 – korrigiert wurde, begründete die Klägerin, dass es zu der Rechtslage des Veranlagungszeitraums 2001 erfolgte und somit voll abzugsfähig war.
Dies wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die erfolgswirksame Korrektur des – aus Sicht der Klägerin – fehlerhaften Bilanzansatzes (Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG) ist eine Betriebsvermögensminderung im Sinne des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG. Sofern sie im Veranlagungszeitraum 2004 eintritt, unterfällt sie dem Halbabzugsverbot. Eine rechtliche Grundlage dafür, bei der Ermittlung des Gewinns des Jahres 2004 nicht die für diesen Veranlagungszeitraum gültige Rechtslage, sondern das für den Veranlagungszeitraum 2001 maßgebliche Recht zugrunde zu legen, besteht nicht.
Zu Unrecht beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf den Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren und die dabei zu beachtenden zeitlichen Anwendungsbestimmungen und materiellen Regelungen. Diesen lässt sich indes keine Rechtsgrundlage für den von der Klägerin begehrten „Rechtstransport“ aus dem Fehlerjahr in das Berichtigungsjahr entnehmen.