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IDW fordert Anpassungen im Jahressteuergesetz 2024

Das Institut der Wirschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) äußert sich umfassend zum Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) und fordert weitreichende Anpassungen. Im Fokus stehen steuerliche Rechtsunsicherheiten. Das IDW betont insbesondere die Notwendigkeit, steuerliche Befolgungskosten zu senken und klare Regelungen zur Umsatzsteuer sowie zur Unternehmensteuer einzuführen. Diese Änderungen sollen die wirtschaftliche Lage entlasten und das Vertrauen der Unternehmen stärken

Wirtschaftliche Lage und Notwendigkeit für Reformen

Das IDW betont die derzeit schwierige Wirtschaftslage, welche die Wirtschaftsforschungsinstitute in ihrer Gemeinschaftsdiagnose dargelegt haben. Für 2024 wird ein Rückgang des Bruttoinlandsprodukts prognostiziert, gefolgt von einer langsamen Erholung in den darauffolgenden Jahren. Aufgrund dieser Rahmenbedingungen fordert das IDW gezielte Maßnahmen zur Stärkung der Investitionen, zur Reduktion steuerlicher Befolgungskosten und zur Schaffung von Rechtssicherheit. Besonders wird ein Bürokratieabbau gefordert, um den Fachkräftemangel zu bekämpfen.

Kritik und Verbesserungsvorschläge

Das IDW nimmt in mehreren Punkten Stellung zum Gesetzesentwurf und gibt detaillierte Empfehlungen ab:

  • Rechtsänderung § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG: Die Neuregelung sollte an die bestehende Systematik angepasst werden. Dabei soll die Regelung auch auf Übertragungen zwischen Personengesellschaften ausgeweitet werden, um zukünftige Rechtsunsicherheiten und weitere Auseinandersetzungen zu vermeiden. Die Einführung des Begriffs „Beteiligungsidentität“ wird begrüßt, allerdings wird eine Gleichsetzung mit der sogenannten Quotenidentität kritisch gesehen und abgelehnt.
  • Unternehmenssteuer: Das IDW bezieht sich auf die Vorschläge der Expertenkommission zur „vereinfachten Unternehmenssteuer“. Sie empfehlen steuerneutrale Übertragungen bei einem „business purpose“, um Umstrukturierungen zu erleichtern. Die Verschärfung durch den Bundesrat widerspricht diesen Empfehlungen, was das IDW kritisch sieht.
  • Umsatzsteuerregelung (§ 20 UStG): Hier fordert das IDW eine klare Regelung, die sicherstellt, dass der Rechnungsempfänger stets von der Soll-Versteuerung ausgehen kann. Diese soll verhindern, dass der Empfänger bei fehlerhaften Rechnungen haftet. Das Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand zu minimieren und Rechtssicherheit zu schaffen.
  • Buchwertansatz im Umwandlungssteuergesetz (§ 13 Abs. 2 UmwStG-E): Der Buchwertansatz soll als Regelfall verankert werden, um einen einheitlichen Ansatz bei Umstrukturierungen sicherzustellen.
  • Dokumentationspflichten für Altverträge (§ 1 Abs. 3d AStG): Der Vorschlag des Bundesrats, eine Übergangsfrist einzuführen, wird positiv aufgenommen. Dies ermöglicht Steuerpflichtigen, rückwirkende Dokumentationspflichten zu vermeiden. Der IDW fordert jedoch, den Bestandsschutz so anzupassen, dass wesentliche Änderungen des Dauerschuldverhältnisses ab dem 31.12.2023 nur für neu entstandene Zinsaufwendungen gelten.
  • Regelung für „Altfälle“ (§ 1 Abs. 3e AStG): Das IDW fordert, identische Regelungen auch auf Altfälle auszuweiten, um einheitliche Rechtsgrundlagen zu schaffen.
  • Umsetzung des § 87 Nr. 1 Satz 2 Buchst. A MinStG: Die frühzeitige Umsetzung dieser Änderung im JStG 2024 wird vom IDW begrüßt. Diese Regelung orientiert sich an den Anforderungen des Inclusive Framework on BEPS und sorgt für vereinfachte Berichtspflichten in Unternehmensgruppen.

Das IDW unterstreicht in seiner Stellungnahme die Notwendigkeit für eine schnelle Umsetzung und Anpassung dieser gesetzlichen Änderungen, um Unternehmen die notwendige Rechtssicherheit zu bieten und die Effizienz in der Praxis zu steigern.

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