Der Bundesrat hat am 22. November 2024 das Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 22.11.2024 das vom Bundestag beschlossene Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) verabschiedet.
Das JStG 2024 wird voraussichtlich vor Ende 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
Das Jahressteuergesetz beinhaltet eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen. Beispielhaft seien folgende Themen erwähnt:
- Einführung einer Regelung, die die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern auf quotenidentische Schwesterpersonengesellschaften vorsieht (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG).
- Die Körperschaftsklausel (§ 6 Abs. 5 Satz 7 EStG) wird verschärft. Sie sanktioniert zukünftig nicht nur eine sogenannte Statusverbesserung bei der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern, sondern bereits einen Wechsel von stillen Reserven zwischen verschiedenen Körperschaftsteuersubjekten. Dies stellt eine Abweichung von der aktuellen Rechtsprechung des BFH dar. Die Regelung findet entsprechende Anwendung bei sogenannten Realteilungen (§ 16 Abs. 3 Satz 3 ff. EStG).
- Des Weiteren sieht das Jahressteuergesetz die Aufhebung des besonderen Verlustverrechnungskreises bei Termingeschäften sowie die betragsmäßige Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Forderungsausfällen im Privatvermögen vor (vgl. § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG).
- Im Rahmen der anstehenden Anpassung der einfachen gewerbesteuerlichen Grundbesitzkürzung ist zu berücksichtigen, dass ab dem Erhebungszeitraum 2025 eigene Grundsteuerregelungen der Länder in Kraft treten werden. Diesbezüglich sind die entsprechenden Vorschriften des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG sowie des § 36 Abs. 4b Satz 1 GewStG zu beachten.
- Im Rahmen einer sogenannten Bescheinigungslösung wird die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen ausgeweitet (§ 4 Nr. 21 UStG). Dadurch werden zukünftig viele gewerbliche Anbieter von Bildungsleistungen in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen und die Vorsteuerabzugsberechtigung verlieren.
- Nachweismöglichkeit eines niedrigeren gemeinen Werts im Rahmen des Bundesmodells der Grundsteuer (§ 220 Abs. 2 BewG).
- Die Regelung der Zugehörigkeit eines Grundstücks im grunderwerbsteuerlichen Sinne ist in § 1 Abs. 4a GrEStG festgehalten.
Des Weiteren hat der Bundesrat das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 verabschiedet.