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Neue Wegzugsbesteuerung für Anteile an (Spezial-)Investmentfonds

Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gilt auch für „gewichtige“ Anteile an (Spezial-)Investmentfonds eine Wegzugsbesteuerung. Dies kann bei einem Wegzug aus Deutschland oder bei Erbschaften/Schenkungen an nicht unbeschränkt Steuerpflichtige zu einer erheblichen Besteuerung von nicht realisierten Wertsteigerungen führen.

1. Hintergrund

Für Wegzugsfälle ab dem Jahr 2025 wird, nachdem der Bundesrat am 22. November 2024 dem sog. Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt hat, die Wegzugsbesteuerung auf Anteile an Investmentfonds durch entsprechende Änderungen im Investmentsteuergesetz (InvStG) ausgeweitet. Entsprechend der Gesetzesbegründung sollen hierdurch Besteuerungslücken geschlossen werden.

Bereits jetzt sind im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ab einer Beteiligungshöhe von 1 % unter Umständen Gegenstand der deutschen Wegzugsbesteuerung nach aktueller Fassung des § 6 AStG. Eine solche Wegzugsbesteuerung wird dann ausgelöst, wenn eine in den letzten 12 Jahren mindestens 7 Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person eine der folgenden Wegzugstatbestände verwirklicht:

  • Die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland infolge der Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland oder
  • die unentgeltliche Übertragung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Wege der Erbschaft oder Schenkung auf nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen oder
  • den Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechtes aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile.

Rechtsfolge der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG ist eine fiktive Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft zum gemeinen Wert. Der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung wird der Besteuerung unterworfen, d. h. ein nicht realisierter Gewinn löst eine grundsätzlich liquiditätswirksame Besteuerung aus. Dies stellt für die betroffenen Steuerpflichtigen in der Regel eine erhebliche finanzielle Belastung dar, der in der aktuellen Fassung des § 6 AStG nur in bestimmten Fällen durch Ratenzahlungen, Rückkehrabsicht und ggfs. temporärer Stundung der Steuerzahlungen entgegengewirkt werden kann.

Durch das Jahressteuergesetz 2025 wird das Investmentsteuergesetz (InvStG) erweitert, indem den § 19 InvStG und § 49 InvStG jeweils ein neuer Absatz hinzugefügt wird. Diese neuen Absätze übertragen die Regelungen zur Wegzugsbesteuerung von im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Wesentlichen auf Investmentfonds (§ 19 Abs. 3 n.F. InvStG) sowie auf Spezial-Investmentfonds (§ 49 Abs. 5 n.F. InvStG). Dabei wird umfassend auf die Bestimmungen des § 6 AStG zur Wegzugsbesteuerung Bezug genommen.

2. Tatbestandsvoraussetzungen und Schwellenwerte

Die Wegzugsbesteuerung auf Investmentfonds soll gemäß den Neuregelungen nur dann einschlägig sein, wenn (analog zur bisherigen Wegzugsbesteuerung bei wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften) eine in Deutschland in den letzten 12 Jahren mindestens 7 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig natürliche Person

  • einen der o. g. Wegzugstatbestände realisiert und
  • Anteile an einem (Spezial-) Investmentfonds im Privatvermögen hält.

Des Weiteren sollen nur „gewichtige“ Fälle von den neuen Regelungen betroffen sein. Das bedeutet, dass Wegzüge bei „regulären“ Investmentfonds (sog. „Kapitel-2-Fonds“) nur durch einen Wegzug als fiktiv veräußert gelten, wenn folgende Schwellenwerte überstiegen werden:

  • Beteiligungen von mindestens 1 % innerhalb der letzten fünf Jahre an den ausgegebenen Investmentanteilen oder
  • Investmentanteile mit Anschaffungskosten von mindestens EUR 500.000.

Die Beteiligung von mindestens 1 % von einer Privatperson im Falle großer Investmentfonds dürfte sicherlich eher eine Ausnahme darstellen. Relevanter dürfte daher in der Praxis die Anschaffungskostengrenze von EUR 500.000 sein.

Bei Beteiligungen von Privatpersonen an Spezial-Investmentfonds (sog. „Kapitel-3-Fonds“) unterstellt der Gesetzgeber generell das Vorliegen eines gewichtigen Falls.

Vom Anwendungsbereich der neu eingeführten Wegzugsbesteuerung bei (Spezial-)Investmentfondsanteilen werden sowohl inländischen als auch ausländischen Fonds erfasst. Es spielt weiterhin keine Rolle, ob die Anteile in einem inländischen oder ausländischen Depot des wegziehenden Steuerpflichtigen gehalten werden. Beteiligungen an unterschiedlichen Investmentfonds sollen allerdings separat betrachtet und nicht miteinander verrechnet werden. Hat der Steuerpflichtige also beispielsweise Investmentanteile an fünf verschiedenen Investmentfonds erworben und hat er dabei jeweils EUR 400.000 Anschaffungskosten aufgewendet, dann ist der Tatbestand der Wegzugsbesteuerung nicht erfüllt, auch wenn der Steuerpflichtige insgesamt EUR 2.000.000 für seine gesamten Investmentanteile aufgewendet hat.

Die neuen Regelungen verweisen auf § 6 Abs. 2 bis 5 AStG. Das bedeutet insbesondere, dass liquiditätsschonende Optionen wie die Ratenzahlung und Rückkehrerregelungen auch im Rahmen der Wegzugsbesteuerung bei (Spezial-)Investmentfonds genutzt werden können. Andererseits sind auch die damit einhergehenden Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten zu berücksichtigen.

3. Fazit

Privatpersonen mit gewichtigen Beteiligungen an Investmentfonds sehen sich bei einem Wegzug aus Deutschland ab dem Jahr 2025 einer neuen steuerlichen Hürde gegenüber. Ist ein Wegzug geplant sind die Auswirkungen der neuen Regelungen im Detail zu analysieren. Unter Umständen sollten dabei auch mögliche alternative Investmentstrategien oder eine gezielte Umschichtung der Investmentanteile in Erwägung gezogen werden.

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