Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet mit Urteil vom 16. September 2024 zur Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen.
Der BFH hat sich mit Urteil vom 16. September 2024 (III R 35/22) zur Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen geäußert. Zum Anlagevermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen, z. B. auch im Wege einer nicht allein zur Absatzförderung dienenden Vermietung. Die Absicht, ein Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner technischen Nutzungsdauer zu veräußern, führt indessen nach einem Urteil des III. Senats des BFH nicht zwingend zu Umlaufvermögen. Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb. Sie hängt einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen ab und muss sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen, z. B. der Art des Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer der betrieblichen Verwendung.