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Wirkung der Tarifermäßigung für land- und forstwirtschaftliche Einkünfte

Mit Datum vom 23. Oktober 2024 wurde das Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die bislang nur bis zum Veranlagungszeitraum 2022 geltende Regelung wurde nun um zwei Betrachtungszeiträume verlängert: Die Veranlagungszeiträume 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028. Was sind die materiellen Auswirkungen, was ist der Mehrwert der Tarifermäßigung?

Nach den bundesweiten Protesten der Landwirte im Januar 2024, die vor allem wegen der Streichung der Agrardieselvergütung ausgelöst worden waren, hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft verabschiedet (BGBl 2024 I Nr. 321).

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf unsere News vom 19. August 2024.

Zum einen verlängert der Gesetzgeber die bestehende Regelung bis zum Veranlagungszeitraum 2028. Der Gesetzgeber nimmt allerdings auch inhaltliche Änderungen vor.

Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der in § 32c Abs. 1 bis 4 EStG normierten Regelungen der Tarifermäßigung werden im Wesentlichen verlängert. Dies bedeutet unter anderem, dass es bei der bisherigen Berechnungssystematik bleibt und auch die bislang ausgeschlossenen Einkünfte, wie außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 EStG, die nach § 34a EStG begünstigten nicht entnommenen Gewinne sowie die Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG ausgeschlossen bleiben.

Neue Regelungen:

Da Genehmigungen durch die Europäische Kommission für Einkünfte aus Landwirtschaft entfallen sind, müssen die in § 32c Abs. 5 Satz 2 und 3 EStG a.F. geregelten Erklärungspflichten nicht mehr erfüllt werden, was eine administrative Erleichterung und bürokratische Entlastung darstellt. Auch die Vorschrift zur Verlustverrechnung in § 32c Abs. 5 EStG wurde neu geregelt, was durch eine Verlängerung des Verlustrücktrags auf zwei Jahre notwendig war. Nach Neufassung kann eine Tarifermäßigung nur beansprucht werden, wenn für negative Einkünfte, die im ersten und im zweiten Veranlagungszeitraum des Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 S. 1 EStG in den letzten Veranlagungszeitraum des vorangegangenen Betrachtungszeitraums vorgenommen wurde.

Wirkung der Tarifermäßigung:

Die neuen Regelungen der Tarifermäßigung entsprechen überwiegend den bisherigen gesetzlichen Vorschriften. Daher bleibt es auch bei den betriebswirtschaftlichen Auswirkungen: Die steuerliche Entlastung ist gering, wenn die steuerlichen Gewinne im Wesentlichen über die Jahre gleichbleibend sind.

Unter Umständen erhebliche Entlastungswirkungen können erzielt werden, wenn die Gewinne über die Jahre stark schwanken oder gar Verluste erzielt werden, welche auf außergewöhnliche, nicht mit der Urproduktion zusammenhängende Erträge und betriebliche Vorgänge zurückzuführen sind. Solche Vorgänge können beispielsweise sein:

  • Übergangsgewinne aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart,
  • Veräußerung oder Entnahme von Betriebsgrundstücken oder anderem Betriebsvermögen,
  • Einmalige Erträge aus Beteiligungen,
  • Gewinnerhöhende Auflösung von Rücklagen nach §§ 6b oder 6c EStG,
  • Gewinnminderung durch Vornahme des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG oder
  • Gewinnänderungen durch Betriebsvergrößerungen oder -verkleinerungen.

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