Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat sich am 13. Februar 2025 mit ertragsteuerlichen Hinweisen zum Betrieb einer Photovoltaikanlage geäußert. Dabei werden verschiedene ertragsteuerliche Fragestellungen behandelt.
Erlass des Finanzministeriums Schleswig-Holstein zu ertragsteuerlichen Fragestellungen zum Betrieb einer Photovoltaikanlage nach § 3 Nr. 72 EStG vom 13. Februar 2025 (VI 3010 – S 2240 – 186).
Umfang einer Photovoltaikanlage und Umfang der Steuerbefreiung
Für die Frage, ob die Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage insgesamt steuerfrei nach § 3 Nr. 72 EStG sind, ist die Summe der für die jeweiligen Gebäude geltenden Leistungsgrenzen maßgeblich, auf, an oder in denen sich die Photovoltaikanlage befindet. Eine Photovoltaikanlage kann nicht teilweise steuerbegünstigt sein. Dies gilt auch dann, wenn sich Teile dieser einen Anlage nicht auf, an oder in einem Gebäude befinden (z. B. einige Solarmodule auf der Gartenfläche). Es wird aber hinsichtlich der Steuerbefreiung nicht beanstandet, wenn sich Solarmodule mit einer installierten kW (peak) Leistung von bis zu 10 % der Gesamtleistung der Photovoltaikanlage nicht auf, an oder in einem Gebäude befinden.
Liebhabereiprüfung
Dem Sinn und Zweck einer Liebhabereiprüfung folgend ist zur Bewertung einer Privatentnahme der eigenverbrauchte Strom mit den Herstellungskosten anzusetzen. Diese werden über die prognostizierten Gesamtkosten der voraussichtlich erzeugten Gesamtstrommenge in 20 Jahren errechnet.
Berücksichtigung eines Betriebsausgabenüberhanges nach § 3c EStG
In Fällen, in denen ausschließlich nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfreie Einnahmen und Entnahmen erzielt werden, sind Betriebsausgabenüberhänge aufgrund der veranlagungszeitraumübergreifenden Betrachtung des § 3c Abs. 1 EStG nicht zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage.
Besonderheiten bei zuvor gewerblich infizierten Mitunternehmerschaften
Eine gewerbliche Infizierung bei ansonsten vermögensverwaltenden oder freiberuflichen Personengesellschaften findet aufgrund des Betreibens einer nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten Photovoltaikanlage nicht mehr statt.
Mit dem Anwendungsschreiben zu § 3 Nr. 72 EStG (BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023, BStBl I S. 1494, Rz. 23) wurde eine Vertrauensschutzregelung eingeführt, nach der von einer Besteuerung der stillen Reserven abgesehen wird, wenn bis zum 31. Dezember 2023 die steuerliche Verstrickung des (ehemaligen) Betriebsvermögens (z. B. durch Erweiterung der Anlage über die in § 3 Nr. 72 EStG genannten Grenzen hinaus oder durch die Aufnahme einer anderen gewerblichen Tätigkeit) wiederhergestellt wird. Sofern eine gewerbliche Infektion vorlag, ist die Übergangsregelung aus dem o. g. Anwendungsschreiben bereits bei der Feststellung für 2022 zu überprüfen.
Wenn bis zum 31. Dezember 2023 keine gewerbliche Infizierung begründet wurde, liegt zum 1. Januar 2022 eine Betriebsaufgabe vor und sämtliche Wirtschaftsgüter (mit Ausnahme der PV-Anlage) sind zu entnehmen und die darauf entfallenden stillen Reserven sind der Besteuerung zu unterwerfen. Liegt weiterhin eine gewerbliche Infizierung vor, ist das gesamte Ergebnis als Einkünfte aus Gewerbebetrieb festzustellen.