Mit Schreiben vom 21. Mai 2025 hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) umfassend zu Anwendungsfragen im Zusammenhang mit Sonderabschreibungen beim Mietwohnungsneubau geäußert.
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 4. August 2019 (Bundesgesetzblatt I S. 1122) wurden die im Rahmen der von der Bundesregierung gestarteten Wohnraumoffensive vorgesehenen steuerlichen Anreize für den Mietwohnungsneubau im bezahlbaren Mietsegment in die Tat umgesetzt. Dies erfolgte durch die Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau in § 7b EStG. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom 20. Dezember 2022 (Bundesgesetzblatt I S. 2294) wurde die Sonderabschreibung nach § 7b EStG in modifizierter Form für die Zukunft erneut ermöglicht.
Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 Prozent der Bemessungsgrundlage neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Absatz 4 oder 5a in Anspruch genommen werden. Diese Sonderabschreibung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Mit dem Anwendungsschreiben vom 21. Mai 2025 (IV C 3 – S 2197/00009/011/024) nimmt das BMF in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu den Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG ausführlich Stellung. Als Anlagen werden zudem zwei Checklisten zur Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen zur Verfügung gestellt.
Zur Ermittlung des relevanten wirtschaftlichen Vorteils (Beihilfewert) aus der Sonderabschreibung nach § 7b EStG steht ein Berechnungsschema online zum Abruf bereit. Die Berechnung erfolgt entsprechend den Ausführungen unter Tz. 4.1. des Anwendungsschreibens vom 21. Mai 2025.