Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 28. Mai 2025 ein Urteil zur Gewerbesteuerpflicht einer aufwärts abgefärbten Personengesellschaft gefällt. Dabei bestätigt der BFH seine bisherige Auffassung, dass kein Gewerbebetrieb vorliegt, der der Gewerbesteuer unterliegt.
Urteil des BFH vom 28. Mai 2025 (IV B 13/24) zur Gewerbesteuerpflicht einer aufwärtsabgefärbten Personengesellschaft.
Leitsatz
§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt.
Gründe
Der IV. Senat des BFH hat erstmals in dem Urteil vom 06.06.2019 ausgeführt, dass eine einkommensteuerrechtlich „aufwärts abgefärbte“ Personengesellschaft nicht als ein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt. Auch wenn diese Entscheidung in einem allein die Gewinnfeststellung betreffenden Verfahren erging, nahm sie bereits die gewerbesteuerrechtliche Beurteilung mit in den Blick. Der BFH entschied, dass § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 des EStG, wonach die von der Oberpersonengesellschaft bezogenen gewerblichen Beteiligungseinkünfte auf ihre übrigen vermögensverwaltenden Einkünfte „abfärben“, ohne Berücksichtigung einer die gewerblichen Beteiligungseinkünfte betreffenden Geringfügigkeitsgrenze verfassungsgemäß ist. Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der (Ober) Personengesellschaft gegenüber einem Einzelunternehmer sah es der IV. Senat jedoch als erforderlich an, die Folgen der „Aufwärtsabfärbung“ bei der vermögensverwaltenden Oberpersonengesellschaft auf den Bereich des Einkommensteuerrechts zu beschränken. Für den Bereich des Gewerbesteuerrechts lasse sich die Ungleichbehandlung sachlich nicht rechtfertigen. Es sei daher geboten und nach den anerkannten Auslegungsmethoden möglich, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein Unternehmen, das nur kraft der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG (jetzt § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG) als Gewerbebetrieb gilt, nicht der Gewerbesteuer unterliegt.
In dem BFH-Urteil vom 05.09.2023 behandelt der IV. Senat die aufgeworfene Rechtsfrage erstmals entscheidungserheblich auch in einem Gewerbesteuermessbescheid betreffenden Verfahren im vorbezeichneten Sinn. Danach unterliegt eine einkommensteuerrechtlich „aufwärts abgefärbte“ Personengesellschaft, die selbst nur vermögensverwaltend tätig ist, nicht der Gewerbesteuer. Diese Rechtsprechung wurde nochmals in dem BFH-Urteil vom 30.11.2023 für das Gewerbesteuerrecht bestätigt.
Der VIII. Senat des BFH hat sich in seinem zum Gewerbesteuerrecht ergangenen Beschluss vom 04.02.2025 der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des IV. Senats angeschlossen. Diese Entscheidung betraf die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer Oberpersonengesellschaft, die neben eigenen Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit gewerbliche Beteiligungseinkünfte erzielte. Auch nach der Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH ist § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG nicht als ein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt.
Nach alledem hat der BFH die vom FA aufgeworfene Rechtsfrage bereits beantwortet. Danach ist § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG einkommensteuerrechtlich „aufwärts abgefärbte“ Personengesellschaft, die selbst vermögensverwaltend tätig ist und daneben gewerbliche Beteiligungseinkünfte bezieht, nicht der Gewerbesteuer unterliegt.