https://www.kleeberg.de/team/christina-inioutis/
https://www.kleeberg.de/team/patrick-reinhardt/
https://www.kleeberg.de/team/antonie-drexler/
https://www.kleeberg.de/team/laura-hertwig/
https://www.kleeberg.de/team/monika-buehring/
https://www.kleeberg.de/team/dmitriy-levitskiy/
https://www.kleeberg.de/team/christine-schroedl/
https://www.kleeberg.de/team/maria-andrea-wekerle/
https://www.kleeberg.de/team/laura-zwirner/
https://www.kleeberg.de/team/andreas-kuhn/
https://www.kleeberg.de/team/julian-philipp/
https://www.kleeberg.de/team/carina-boegner/
https://www.kleeberg.de/team/ann-katrin-schad/
https://www.kleeberg.de/team/katharina-mittermeier/
https://www.kleeberg.de/team/carola-springfeld/
https://www.kleeberg.de/team/julian-liebmann/
https://www.kleeberg.de/team/nils-klaube/
https://www.kleeberg.de/team/alexander-weyer/
https://www.kleeberg.de/team/anna-guenther/
https://www.kleeberg.de/team/sebastian-schoeffel/
https://www.kleeberg.de/team/alexander-gressierer/
https://www.kleeberg.de/team/lisa-spirkl/
https://www.kleeberg.de/team/arzum-esterhammer/
https://www.kleeberg.de/team/karolin-bihler/
https://www.kleeberg.de/team/tim-zumbach/
https://www.kleeberg.de/team/amelie-merath/
https://www.kleeberg.de/team/aylin-oezcan/
https://www.kleeberg.de/team/annika-ruettgers/
https://www.kleeberg.de/team/volker-blau/
https://www.kleeberg.de/team/kathrin-hamann/
https://www.kleeberg.de/team/angela-popp/
https://www.kleeberg.de/team/sebastian-sieber/
https://www.kleeberg.de/team/stefan-reutin/
https://www.kleeberg.de/team/jacqueline-goldberg/
https://www.kleeberg.de/team/stefan-latteyer/
https://www.kleeberg.de/team/lorenz-neu/
https://www.kleeberg.de/team/frank-strasser/
https://www.kleeberg.de/team/jasmin-moerz/
https://www.kleeberg.de/team/karl-nagengast/
https://www.kleeberg.de/team/katharina-moenius/
https://www.kleeberg.de/team/joana-maria-ordinas-ordinas/
https://www.kleeberg.de/team/sanja-mitrovic/
https://www.kleeberg.de/team/karl-petersen/
https://www.kleeberg.de/team/katharina-julia-missio/
https://www.kleeberg.de/team/hermann-plankensteiner/
https://www.kleeberg.de/team/ronald-mayer/
https://www.kleeberg.de/team/stefan-prechtl/
https://www.kleeberg.de/team/lars-luedemann/
https://www.kleeberg.de/team/sabine-lentz/
https://www.kleeberg.de/team/katharina-lauschke/
https://www.kleeberg.de/team/daniel-lauschke/
https://www.kleeberg.de/team/philipp-rinke/
https://www.kleeberg.de/team/kai-peter-kuenkele/
https://www.kleeberg.de/team/alexander-krueger/
https://www.kleeberg.de/team/hans-martin-sandleben/
https://www.kleeberg.de/team/beate-koenig/
https://www.kleeberg.de/team/andreas-knatz/
https://www.kleeberg.de/team/christian-klose/
https://www.kleeberg.de/team/reinhard-schmid/
https://www.kleeberg.de/team/juergen-schmidt/
https://www.kleeberg.de/team/thea-schopf/
https://www.kleeberg.de/team/steffen-sieber/
https://www.kleeberg.de/team/sandra-inioutis/
https://www.kleeberg.de/team/martina-strobel/
https://www.kleeberg.de/team/michael-thiel/
https://www.kleeberg.de/team/michael-vodermeier/
https://www.kleeberg.de/team/robert-hoertnagl/
https://www.kleeberg.de/team/monika-walke/
https://www.kleeberg.de/team/erwin-herzing/
https://www.kleeberg.de/team/martina-hermes/
https://www.kleeberg.de/team/stephanie-gruber-joerg/
https://www.kleeberg.de/team/thomas-goettler/
https://www.kleeberg.de/team/kristin-fichter/
https://www.kleeberg.de/team/juliana-engesser/
https://www.kleeberg.de/team/tobias-ehrich/
https://www.kleeberg.de/team/gerhard-de-la-paix/
https://www.kleeberg.de/team/markus-wittmann/
https://www.kleeberg.de/team/julia-busch/
https://www.kleeberg.de/team/corinna-boecker/
https://www.kleeberg.de/team/christoph-bode/
https://www.kleeberg.de/team/christian-binder/
https://www.kleeberg.de/team/frank-behrenz/
https://www.kleeberg.de/team/hannes-zieglmaier/
https://www.kleeberg.de/team/christian-zwirner/
https://www.kleeberg.de/team/dirk-baum/

Sie wollen einen Gesprächstermin vereinbaren oder möchten gerne weiteres Informationsmaterial über unsere Kanzlei bzw. haben Fragen, Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge, dann stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Wir freuen uns auf Sie!

Dr. Kleeberg & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Augustenstraße 10
80333 München
Deutschland

Telefon +49 89 55983-0
Telefax +49 89 55983-280

E-Mail

Ihr Weg zu uns ins Büro:
Anreise (Google Maps)

Sie erreichen uns an unserem zentralen Standort in der Münchner Innenstadt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sowie vom Hauptbahnhof aus in wenigen Minuten zu Fuß.

Bei Anreise mit dem Fahrzeug stehen Ihnen reservierte Parkmöglichkeiten in unserer Tiefgarage zur Verfügung.

Zurück zu den News

Doppelte Festsetzung der Grunderwerbsteuer bei zeitlichem Auseinanderfallen von Signing und Closing

Im Rahmen eines Verfahrens zur Aussetzung der Vollziehung konnte der BFH erstmals zur Wechselwirkung von § 1 Abs. 3 und § 16 Abs. 4a und 5 S. 2 GrEStG Stellung beziehen. Dabei äußerte er erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bisherigen Verwaltungspraxis.

I. Einleitung

Der BFH konnte sich erstmals mit der Frage auseinandersetzen, ob bei einem Erwerb von Anteilen an einer grundbesitzenden GmbH, bei dem das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft („Signing“) und die Übertragung der GmbH-Anteile („Closing“) zeitlich auseinanderfallen, zweimal Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b und § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG festgesetzt werden kann (Beschluss vom 09. Juli 2025, II B 13/25 (AdV)). Im konkret verhandelten Sachverhalt war dem Finanzamt im Zeitpunkt der Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG bekannt, dass das Closing bereits erfolgt ist.

In dem AdV-Verfahren äußerte der BFH ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bisherigen Verwaltungspraxis.

II. Sachverhalt

Die Antragstellerin erwarb mit notariell beurkundetem Vertrag vom 11.03.2024 sämtliche Anteile an einer grundbesitzenden GmbH (Signing). Die Abtretung der Gesellschaftsanteile erfolgte erst nach Kaufpreiszahlung am 29.03.2024 (Closing). Während das Signing am 04.04.2024 beim Finanzamt noch angezeigt wurde, unterblieb eine Anzeige des Closings vollständig.

Anschließend setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom 30.05.2024 zweimal Grunderwerbsteuer fest. Zum einen gegenüber der Gesellschaft aufgrund des Wechsels im Gesellschafterbestand am 29.03.2024 nach § 1 Abs. 2b GrEStG und zum anderen gegenüber der Antragstellerin wegen der Anteilsvereinigung am 11.03.2024 nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Finanzamt bereits Kenntnis vom erfolgten Closing erlangt.

III. Auffassung der Verwaltung

Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass bei einem zeitlichen Auseinanderfallen von Signing und Closing zwei grunderwerbsteuerliche Erwerbsvorgänge – einerseits § 1 Abs. 2b, andererseits § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG – vorliegen.

Der sich aus dem Einleitungssatz des § 1 Abs. 3 GrEStG ergebende Vorrang des § 1 Abs. 2b GrEStG soll nämlich nur bestehen, soweit die Verwirklichung von Signing und Closing gleichzeitig erfolgt, also in den Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 4 GrEStG. Soweit die Besteuerungszeitpunkte dagegen auseinanderfallen, also in den Fällen des § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 GrEStG, sollen beide Tatbestände erfüllt sein.

Um im Ergebnis dennoch eine doppelte Belastung mit der Grunderwerbsteuer zu vermeiden, hilft grundsätzlich der im Jahr 2022 neu eingeführte § 16 Abs. 4a und Abs. 5 S. 2 GrEStG ab. Dabei handelt es sich um eine Korrekturvorschrift, die es ermöglicht, die Festsetzung der Grunderwerbsteuer bezogen auf das Signing nachträglich aufzuheben. Voraussetzung ist allerdings, dass sowohl Signing als auch Closing vollständig und fristgerecht dem zuständigen Finanzamt gegenüber angezeigt werden. Genau dies war im vorliegenden Fall aber nicht geschehen und bereitet aufgrund der kurzen Fisten in der Praxis oft erhebliche Probleme.

IV. Beschluss des BFH

Der BFH gab mit seinem Beschluss vom 09.07.2025 der Beschwerde der Antragstellerin statt und hob die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids auf. Dies begründete er unter anderem damit, dass die bisherige Verwaltungspraxis im Hinblick auf den Einleitungssatz von § 1 Abs. 3 GrEStG rechtlich zweifelhaft sei. Danach erfolgt eine Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG nur, soweit eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2b GrEStG nicht in Betracht kommt. Eine zeitliche Beschränkung des Vorrangsprinzips auf die Fälle des § 1 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 4 GrEStG, wie es die Verwaltung handhabt, lässt sich dabei weder aus dem Wortlaut noch aus der Gesetzesbegründung ableiten.

Auch die Einführung von § 16 Abs. 4a und 5 S. 2 GrEStG hat den bestehenden Vorrang nicht beseitigt bzw. beschränkt. Denn auch wenn in der Gesetzesbegründung zu § 16 Abs. 4a und 5 GrEStG Ausführungen zum zeitlichen Anwendungsvorrang enthalten sind, kommt eine gewollte Beschränkung in keiner Weise im Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 3 GrEStG zum Ausdruck. Außerdem handelt es sich bei § 16 Abs. 4a und 5 S. 2 GrEStG um eine reine Verfahrensvorschrift, sodass insoweit zweifelhaft ist, inwieweit der in § 1 Abs. 3 GrEStG normierte materiell rechtliche Regelungsgehalt beeinflusst werden kann. Zumal dem Finanzamt bei Erlass der Grundsteuerbescheide auch bekannt war, dass das Closing bereits erfolgt war und die Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2b GrEStG ausgelöst hat.

Letztlich war die Frage jedoch nicht ausschlaggebend. Auch wenn die Korrekturvorschrift nach § 16 Abs. 4a GrEStG vorliegend angesichts der unterlassenen Anzeige nicht anwendbar war, stand der Grunderwerbsteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 2 AO, sodass in jedem Fall über diesen Weg dem § 1 Abs. 2b GrEStG der Vorrang eingeräumt werden kann.

V. Fazit

Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit der BFH im Hauptsacheverfahren zur aufgerissenen Problematik Stellung bezieht. Auch wenn die Wechselwirkung von § 1 Abs. 3 und § 16 Abs. 4a und 5 S. 2 GrEStG im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung war, ist es angesichts der Breite der Ausführungen nicht abwegig, dass sich der BFH diesbezüglich positionieren wird – zumal es sich um eine in der Praxis sehr häufig anzutreffende und bedeutende Problematik handelt.

Weitere News

Tax

Innergemeinschaftliche Lieferung: Gelangensbestätigung keine Voraussetzung für Vertrauensschutz

Unternehmer haben im Falle der innergemeinschaftlichen Lieferungen durch einen entsprechenden Belegnachweis zu dokumentieren, dass der Liefergegenstand tatsächlich in das...
Zur News
Tax Advisory Legal

Einkommensteuerreform 2027: Geleakter BMF-Entwurf mit Tarif- und Freibetragsänderungen

Ein durchgesickerter Referentenentwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027 sorgt derzeit für Bewegung in der steuerpolitischen Diskussion. Das Reformpaket verfolgt das...
Zur News
Tax

Tax Compliance Management System: Vom Schutzinstrument zum Steuerungsinstrument

Tax Compliance Management Systeme werden in der Praxis vorrangig unter dem Gesichtspunkt der steuerstrafrechtlichen Absicherung diskutiert. Ihr betriebswirtschaftlicher Nutzen...
Zur News