Für die Anwendung der neuen degressiven AfA in Höhe von 30 % ist der 30.6./1.7. der Stichtag für die Anschaffung bzw. Herstellung beweglicher Wirtschaftsgüter
Nachdem der Bundesrat am 11. Juli 2025 zugestimmt hat, tritt das Gesetz für ein steuerliches Investitionsprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vom 14. Juli 2025 in Kraft. Ein wichtiger Bestandteil ist die (Wieder)einführung der degressiven Abschreibung:
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und dabei 30 Prozent nicht übersteigen.
Im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung definiert § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG die sogenannte Zwölftelregelung. Danach vermindert sich der AfA-Betrag in diesem Jahr um jeweils ein Zwölftel für jeden Monat, der dem Monat der Anschaffung bzw. Herstellung vorangeht.
Die erheblichen steuerlichen Vorteile kann der Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, der nachweisen kann, dass die betroffenen Wirtschaftsgüter nach dem 30. Juni 2025 angeschafft bzw. hergestellt wurden. Der Zeitpunkt der Bestellung oder Bezahlung ist nicht maßgeblich.
Anschaffungszeitpunkt
Der maßgebliche Anschaffungszeitpunkt ist nach § 9a EStDV der Zeitpunkt der Lieferung und damit der Zeitpunkt, in dem Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen. Die Verfügungsmacht sollte bei Übergängen um den Stichtag „am 1. Juli“, „mit Wirkung des 1. Julis“ oder „vom 1. Juli“ übergehen. Hat eine Abnahme zu erfolgen, so sollte diese nach dem 1. Juli 2025 erfolgen. Gleiches gilt für den Fall, dass eine Montage zu erfolgen hat.
Herstellungszeitpunkt
Der maßgebliche Herstellungszeitpunkt ist nach § 9a EStG der Zeitpunkt der Fertigstellung und somit der Zeitpunkt, zu dem das Wirtschaftsgut bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Hinsichtlich einer möglichen Abnahme wird auf obige Ausführungen verwiesen.
Die begünstigende degressive AfA kann auch bei Anschaffung von gebrauchten Wirtschaftsgütern zur Anwendung kommen. Bei gestaltenden Übertragungen gebrauchter Wirtschaftsgüter innerhalb einer Unternehmensgruppe oder zwischen nahestehenden Personen ist auf Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO zu achten.