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E-Rechnung: IDW fordert mehr Rechtssicherheit

Ab 1. Januar 2025 gilt für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen die Pflicht zur E-Rechnung. Das IDW begrüßt im BMF-Entwurf weitere Klarstellungen zu Kleinbetragsrechnungen, Formatfehlern und Archivierung. Offen bleibt jedoch, ob Leistungszeiträume zwingend anzugeben sind, Sendeprotokolle als Nachweis genügen, die Verwendung von GLN/GTIN-Abkürzungen erlaubt ist und wie eine Betriebsstätte eindeutig bestimmbar wird. Das IDW verlangt mehr Genauigkeit für Rechtssicherheit.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat sich zum neuen Entwurf eines zweiten BMF-Schreibens geäußert, das den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) an die neue Pflicht zur elektronischen Rechnung anpasst. Diese obligatorische Einführung gilt ab dem 1. Januar 2025 für Umsätze zwischen inländischen Unternehmen.

Das IDW begrüßt in der Stellungnahme einige der vorgeschlagenen Anpassungen und betont die dadurch gewonnene zusätzliche Rechtssicherheit. Folgende Punkte gilt es seitens des IDWs hervorzuheben:

Formatfehler bei E-Rechnungen:

Wenn eine Rechnung aufgrund eines technischen Fehlers keine E-Rechnung als solche ist, soll diese wie eine „sonstige elektronische Rechnung“ behandelt werden und somit zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise:

Die bislang ausdrücklich erforderliche Zustimmung der E-Rechnung durch den Empfänger wurde umgekehrt. Diese Anpassung erleichtert die zukünftige Abwicklung und reduziert ebenfalls den technischen Aufwand.

Validierung von E-Rechnungen:

Das IDW fordert klarzustellen, dass der von der KoSIT (Koordinierungsstelle für IT-Standards) bereitgestellte Validator als geeignet gilt. Außerdem soll verdeutlicht werden, dass es sich hierbei um eine technische Prüfung handelt.

Rechnungen aus mehreren Dokumenten:

Alle Pflichtangaben müssen in den strukturierten Daten enthalten sein. Ein Verweis auf Rechnungspflichtangaben in einem Anhang ist nicht zulässig.

Archivierung:

Für die Umsatzsteuer reicht es aus, die E-Rechnung im empfangenen Format zu speichern. Es gilt keine Pflicht zu GoBD-konformen Systemen.

Gleichzeitig sieht das IDW noch Klärungsbedarf und bittet um entsprechende Anpassungen für nachfolgende Punkte:

Klarstellung zum Leistungszeitraum:

Es sollte eindeutig geregelt werden, ob die Pflicht zur Angabe des Zeitraums auch für E-Rechnungen gilt, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.

Konkretisierung des „nachweislichen Bemühens“:

Hier suggeriert das IDW eine Ergänzung mit weiteren Beispielen, da ein Sendeprotokoll oft nicht ausreicht, um den Zugang einer E-Rechnung zweifellos zu belegen.

Handelsübliche Abkürzungen:

Des Weiteren sollte ausdrücklich erlaubt sein, standardisierte Abkürzungen wie GLN- oder GTIN-Nummern zu verwenden.

Regelungen zur Betriebsstätte:

Das IDW betrachtet die Fragestellung, wann eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte vorliegt, besonders kritisch. Der Mangel einer klaren Definition verunsichert sowohl Aussteller als auch Empfänger einer Rechnung und führt im Zweifelsfall zu einer Gefährdung des Vorsteuerabzugs.

Das IDW begrüßt zwar zahlreiche Klarstellungen und hebt deren Bedeutung hervor, weist jedoch darauf hin, dass einige Punkte noch offen sind, die für eine einheitliche Implementierung der neuen Vorgaben präzisiert werden müssen.

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