Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 25.02.2025 entschieden, dass bei der Feststellung der gemeinen Werte für Zwecke der Erbschaftsteuer keine Saldierung einer Gesellschafterdarlehensforderung im Sonderbetriebsvermögen mit der korrespondierenden Verbindlichkeit der Gesellschaft im Gesamthandsvermögen möglich ist.
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. Februar 2025 (3 K 99/23 F)
Gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof (BFH) Revision eingelegt (II R 21/25).
Leitsatz
Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der gemeinen Werte der Finanzmittel für Zwecke der Erbschaftsteuer ist bei der Übertragung einer mitunternehmerischen Beteiligung mit Sonderbetriebsvermögen auch im Verhältnis zwischen dem Gesamthandsvermögen und dem übertragenen Sonderbetriebsvermögen keine Verbundvermögensaufstellung vorzunehmen, sodass in diesem Verhältnis auch keine Saldierung einer Gesellschafterdarlehensforderung im Sonderbetriebsvermögen mit der korrespondierenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Gesamthandsvermögen möglich ist.
Entscheidungsgründe
Für den Erwerb von Betriebsvermögen sieht § 13a ErbStG i.V.m. § 13b ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbefreiungen vor. Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehört inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb einer Beteiligung an einer Gesellschaft. Durch Bezugnahme ist grundsätzlich der Gesellschaftsbegriff nicht zivilrechtlich, sondern ertragsteuerrechtlich zu verstehen. Der Begriff des Mitunternehmeranteils umfasst ertragsteuerrechtlich auch etwaiges Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters. Das begünstigungsfähige Vermögen ist begünstigt, soweit sein gemeiner Wert, den um das unschädliche Verwaltungsvermögen gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens übersteigt (begünstigtes Vermögen).
Die Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens sind in § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 5 ErbStG abschließend aufgezählt. Zu dem von der Begünstigung des Betriebsvermögens ausgeschlossenen Verwaltungsvermögen gehört unter anderem der gemeine Wert des nach Abzug des gemeinen Werts der Schulden verbleibende Bestand an Zahlungsmitteln, Geschäftsguthaben, Geldforderungen und anderen Forderungen (Finanzmittel), soweit er 15 % des anzusetzenden Wertes des Betriebsvermögens der Gesellschaft übersteigt. Zu den Geldforderungen gehören auch Forderungen im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft, insbesondere – wie vorliegend – Forderungen des Gesellschafters gegen die Personengesellschaft.
Wenn zum begünstigungsfähigen Vermögen Beteiligungen an Personengesellschaften oder Anteile an Kapitalgesellschaften bzw. entsprechende Gesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland gehören, sind für Zwecke der Ermittlung des begünstigten Vermögens die gemeinen Werte der diesen Gesellschaften zuzurechnenden Vermögensgegenstände mit dem jeweiligen Anteil einzubeziehen, mit dem die mittelbare bzw. unmittelbare Beteiligung besteht.
Der Senat teilt nicht die in Teilen der Literatur vertretene Auffassung, dass Sonderbetriebsvermögen –jedenfalls wenn in diesem keine weitere Beteiligung gehalten wird – bei den Grundsätzen der Verbundvermögensaufstellung einzubeziehen sei, um dadurch eine Saldierung von sich im Gesamthandsvermögen und Sonderbetriebsvermögen gegenüberstehenden Forderungen und Verbindlichkeiten zu ermöglichen.