Das Finanzgericht Nürnberg hat in seinem Urteil vom 14. Juli 2025 die entscheidenden Kriterien für die Abgrenzung eines Forstbetriebs und das Vorhandensein von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zusammengefasst.
Urteil des Finanzgerichts Nürnberg zur Abgrenzung eines Forstbetriebs vom Privatvermögen (6 K 1027/24) vom 14. Juli 2025
Leitsätze
1. Für die Annahme eines ruhenden Forstbetriebes muss eine grundsätzliche Unternehmerinitiative vorliegen. Eine reine objektbezogene Betrachtung, d.h. nur das Vorhandensein eines potenziell bewirtschaftbaren Waldgrundstückes reicht nicht aus.
2. Grundlegend für eine Teichwirtschaft sind die Anforderungen wie Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko, Marktteilnahme; Gewinnerzielungsabsicht und nachhaltige Tätigkeit.
Sachverhalt
Folgende Flächen stehen zur Diskussion: 25.002 m² Forstwirtschaftsfläche,17.400 m² Stehendes Gewässer, 3.370 m² Unkultivierte Fläche, 2.856 m² Grünland, 200 m² Landwirtschaftliche Betriebsfläche, 27 m² Fließgewässer. Die Gewässer verteilen sich auf fünf Teiche und den Bachlauf. Die Grundstücke sind zusammenhängend und enthalten neben den Teichflächen auch Baumbestand.
Aufgrund der Veräußerungsanzeige des Jahres 2021 kam der Beklagte zur Auffassung, es handele sich hier um einen Forstbetrieb. Daher sei die Wertsteigerung des Grundbesitzes als Aufgabegewinn zu besteuern.
Gründe
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft liegen vor, wenn es sich um einen Betrieb mit dem Zweck einer Land- und Forstwirtschaft oder Sonderkultur handelt, wobei die allgemeinen Merkmale des § 15 Abs. 2, S. 2 und 3 EStG anwendbar sind (§ 13 Abs. 7 EstG). Auch die Grundsatzdefinition der gewerblichen Tätigkeit des § 15 Abs. 2 S. 1 EStG ist anzuwenden. Es muss eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliegen.
Für die Annahme eines ruhenden Forstbetriebes muss eine grundsätzliche Unternehmerinitiative vorliegen. Eine reine objektbezogene Betrachtung, d.h. nur das Vorhandensein eines potenziell bewirtschaftbaren Waldgrundstückes reicht nicht aus. Es muss auch hier eine betriebliche Initiative in irgendeiner Weise dokumentiert sein. Allein der objektiv feststellbare Waldbesitz ab einer Größenordnung von 0,5 ha reicht für einen ruhenden Forstbetrieb nicht aus. Voraussetzung ist die nachhaltige Betätigung mit Totalgewinnprognose am Markt.
Für einen Forstwirtschaftsbetrieb sind die Größenverhältnisse, und zwar die nutzbaren, ein wesentliches Indiz. Wasserflächen können nicht einberechnet werden, da sie der Forstwirtschaft eher hinderlich sind. Auch die Naturschutzflächen sehen nach den Auflagen der Naturschutzbehörde für eine gewerbliche Holznutzung – wenn überhaupt – nur Einzelentnahmen und Sicherheitsfällungen für eine Entnahme von Holz vor. Waldflächen, die man aus Gründen des Naturschutzes sich selbst überlässt, sind nicht einzubeziehen.
Es bleibt nur der untergeordnete und – für sich gesehen – weniger als 0,5 ha umfassende südliche Teilbereich, den man überhaupt forstwirtschaftlich nutzen könnte. Dies liegt unter der von der Verwaltung im Wege der Selbstbindung angenommenen Mindestbetriebsgröße.
Die Revision ist zugelassen.