Verzichtet der beherrschende Gesellschafter einer GmbH vor Eintritt des Versorgungsfalls auf seine Ansprüche aus einer Pensionszusage und erhält er hierfür eine Abfindung von der Gesellschaft, liegt hierin keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Pensionszusage aus betrieblichen Gründen abgefunden wird, so das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. September 2025.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt beim Gesellschafter vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat. Eine gesellschaftliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer den Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte. Eine gesellschaftliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer den Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte. Der Maßstab der Sorgfalt des ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters allein ist jedoch nicht für alle Fälle als Beurteilungsmaßstab geeignet. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass der gebotene Fremdvergleich nur aus der Sicht der Kapitalgesellschaft gesehen wird. Der ordentliche und gewissenhafte Gesellschafter wird grundsätzlich jeder Vereinbarung zustimmen, die für die Kapitalgesellschaft vorteilhaft ist. Dabei kann der Vorteil auch darin liegen, dass eine Verbindlichkeit der Gesellschaft nicht sofort erfüllt werden muss und damit die Gesellschaft Liquidität erhält. Der Fremdvergleich erfordert jedoch auch die Einbeziehung des Vertragspartners. Auch wenn ein Dritter einer für die Gesellschaft vorteilhaften Vereinbarung nicht zugestimmt hätte, kann deren Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis liegen. Im Fall der hier streitigen Abfindung einer Pensionsanwartschaft durch die Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ist daher nicht nur auf den – die Interessen der Gesellschaft im Auge behaltenden – ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter, sondern ebenso auf die Interessenlage des objektiven und gedachten Vertragspartners abzustellen.
Das Finanzamt setzt seine eigene tatsächliche Würdigung der Veranlassungszusammenhänge an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Finanzgerichts, was den Erfolg einer Revision nicht herbeiführen kann. Soweit es ausführt, es hätte seitens der GmbH die Möglichkeit bestanden, sich von der Pensionszusage, ohne die Begründung von Zahlungspflichten gegenüber dem Kläger zu lösen (durch unentgeltlichen, teilweisen oder vollumfänglichen Verzicht durch den Kläger oder durch einen einseitigen Widerruf), mag dies ggf. richtig sein. Das abstrakte Bestehen anderer (betriebs)wirtschaftlich sinnvoller Möglichkeiten zur Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit führt aber nicht dazu, dass die vom Finanzgericht vorgenommene Abwägung und Gewichtung zur betrieblichen Veranlassung der Abfindung der Pensionszusage sachfremd oder willkürlich ist oder innere Widersprüche aufweist. Selbst wenn solche Möglichkeiten bestanden haben sollten, ändert dies nichts daran, dass die im Streitfall von den Beteiligten gewählte Abfindung der Pensionszusage nach der Gesamtwürdigung des Finanzgericht (ebenfalls) betrieblich veranlasst war.
Ist der begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer ein beherrschender, kann die Vermögensminderung auch dann ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, wenn der Leistung an den Gesellschafter oder an eine diese nahestehende Person keine klare und von vornherein abgeschlossene Vereinbarung zugrunde liegt.
Der Inhalt der Abfindungsvereinbarung zwischen der GmbH und den Klägern war nach der Würdigung des Finanzgerichts eindeutig und wurde anschließend wie vereinbart umgesetzt. Das Finanzgericht hat auch ohne Rechtsfehler angenommen, dass es sich um eine im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung gehandelt habe.
Aber auch wenn man im Streitfall von einer „Spontanabfindung“ der Pensionszusage auszugehen hätte, ergäbe sich daraus nicht, dass das Finanzgericht die betriebliche Veranlassung der Abfindungszahlung zu Unrecht bejaht hätte. Denn selbst dann hätte das Finanzgericht im Streitfall tragfähige Gegenindizien festgestellt und berücksichtigt, die seine Würdigung tragen, dass die betriebliche Veranlassung die gesellschaftsrechtliche Mitveranlassung im Streitfall überlagert.