In 2019 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein nur kraft gesetzlicher Fiktion anzunehmender Gewerbebetrieb nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Der diesbezügliche Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung wurde nun aufgehoben. Damit sind durch gewerbliche Beteiligungseinkünfte umqualifizierte gewerbliche Einkünfte auch nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht gewerbesteuerbar.
Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. Oktober 2020, Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen – G 1401 – 8 – V B 4, BStBl. I 2020, 1032, hat die Finanzverwaltung zu den Folgen des BFH-Urteils vom 6. Juni 2019, IV R 30/16, BStBl. II 2020, 649, auf die Gewerbesteuer Stellung genommen und entschieden, dass die Grundsätze des Urteils nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder wird an dieser Auffassung nicht weiter festgehalten.
Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. Oktober 2020, a. a. O., werden aufgehoben. Die im BFH-Urteil vom 6. Juni 2019, IV R 30/16, a. a. O., zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze sind damit in allen offenen Fällen über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung unterliegen auch solche Einkünfte, die aufgrund gewerblicher Beteiligungseinkünfte als gewerblich umqualifiziert wurden, nicht (mehr) der Gewerbesteuer.